Fahrzeugschaden

Hinweise zur Abrechnung der Reparaturkosten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall

 

 

Erster Schritt: Gutachter und Rechtsanwalt beauftragen

Bei erwarteten Schäden von über 1.500 € – ist zwingend die Einholung eines Unfallschadengutachtens erforderlich.  Die Kosten hierfür hat die gegnerische Versicherung nach der Haftungsquote zu tragen. Es ist wichtig, dass Sie als Geschädigter einen Gutachter beauftragen und dies nicht der gegnerische Haftpflichtversicherung überlassen. Diese denkt nämlich nur an sich.

Merke: Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann nie Ihr Freund sein.

 

Da Unfälle oft eine komplexe Schadensregulierung mit sich bringen, ist die gegnerische Haftpflichtversicherung verpflichtet, ihre Anwaltskosten von Anfang an voll zu übernehmen, wenn der Gegner schuld ist. Ist der Gegner nicht voll schuld, wird eine Quote gebildet.

Wichtig daher, gleich nach dem Unfall zum Rechtsanwalt.

 

 

Der Schadensachverständige ermittelt die von ihm kalkulierten Reparaturkosten, die Wertminderung, der Wiederbeschaffungs-wert und der Restwert des Fahrzeuges. Weiter steht im Gutachten, ob das Auto reparaturwürdig ist oder nicht. Das Gutachten ist somit Basis der weiteren Regulierung.

Die Unfallrechtsprechung ist wie gesagt, sehr komplex. Die Rechtsprechung kann aber wie folgt in groben Zügen folgt zusammengefasst werden:

Vorab eine Begriffsklärung:     Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert minus Restwert

 

 

 

A. Wirtschaftlicher Totalschaden

Beim wirtschaftlichen Totalschaden erhalten Sie den Wert des Autos ersetzt, den das Auto unmittelbar vor dem Schaden hatte. Der Restwert des Fahrzeuges nach dem Unfall wird von der gegnerischen Versicherung abgezogen, da Sie das verunfallte Auto zu diesem Restwert verkaufen können und den Restwert (Schrottwert) behalten dürfen. Im Gutachten steht in der Regel, welcher Händler von Ihnen zu welchem Preis den Restwert/ Schrottwert abkauft.

 

 

B. Reparaturkostenerstatz

Um aber einen berechtigten Wunsch des Eigentümers nach Erhalt und Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs nachzukommen (sog. Integritätsinteresse), gestattet die Rechtsprechung die Durchführung der Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts also ohne Abzug des Restwerts.

 

Wenn das das verunfallte Fahrzeug also keinen Totalschaden erlitten hat, bekommt der Geschädigte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die erforderlichen Reparaturkosten ersetzt, soweit diese nicht mehr wie 130 % über den Wiederbeschaffungskosten liegen.

 

 

 

C. Muss das Fahrzeug repariert werden ?

 

    Was bekomme ich, wenn ich mein Fahrzeug nicht repariere?

 

    Was ist eine fiktive Abrechnung?

 

 

Der Umfang des Schadensersatzes des Geschädigten hängt u.a. davon ab, ob der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lässt.

 

Wird das Fahrzeug nicht „vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen“ repariert, handelt es sich bei der Schadensregulierung um eine fiktive Abrechnung. Es hängt dann von der Schadenshöhe ab, was Sie erstattet bekommen:

 

Wenn die Reparaturkosten plus Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungs-aufwand  liegen, erhalten Sie die vom Gutachter kalkulierten Nettoreparaturkosten komplett ersetzt. Wenn die kalkulierten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungs-aufwand und Wiederbeschaffungswert liegen, dann  erhalten Sie die Nettoreparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt.

Aber: Verkaufen Sie das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, gibt es wiederum nur den Wiederbeschaffungsaufwand.

 


Liegen die kalkulierten Reparaturkosten über Wiederbeschaffungswert, dann erhalten Sie die Nettoreparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes.

 


Was bekomme ich, wenn ich mein Fahrzeug vollständig in der Werkstatt repariere?

 

Wird das Fahrzeug vollständig repariert und die Reparaturrechnung bei der Abrechnung der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgelegt, handelt es sich um eine konkrete Abrechnung. Auch hier hängt es von der Schadenshöhe ab, was Sie erstattet verlangen können.

 

Kalkulierte Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert:  Hier erhalten Sie die Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer, also die Bruttoreparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes komplett ersetzt. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall verkauft wird.

 

Kalkulierte Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes: Dann erhalten Sie auch die kompletten Bruttoreparatur-kosten ersetzt, wenn Sie das Fahrzeug auch noch 6 Monate nach dem Unfall nutzen (sog. „Integritätsinteresse“). Wird das Fahrzeug vorher verkauft, gibt es nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt.

 

Kalkulierte Reparaturkosten oberhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes:

 

Hier wird grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt. Eine seltene Ausnahme bietet die entgegen der Schätzung des Sachverständigen gelungene Vollreparatur innerhalb der „130 % – Grenze“. Hier können Sie die Bruttoreparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt bekommen.

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