Wie-Beschäftigte

Tipp: Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) auch für „Wie-Beschäftigte

So kann z.B. eine Ehefrau, welche in einem Supermarkt beschäftigt ist und für den selbstständigen Getränkemarkt des Ehemannes Besorgungen wie Fahren eines LKW verrichtet, auch ohne Arbeitsvertrag und ohne Entgeldzahlung unter den Versicherungs-
schutz der Berufsgenossenschaft fallen. Selbst Schwarzarbeit kann versichert sein.
(Diese bringt natürlich anderweitig Ärger).

Kostenlose Hilfe für andere ist also unter bestimmten Voraussetzungen auch gesetzlich unfallversichert.

Nach dem weithin unbekannten § 2 II Satz 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung)
sind auch Personen gegen die Risiken von Arbeitsunfällen versichert, die „wie
Beschäftigte“ tätig werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist Voraussetzung
für den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift, dass die verrichtete Tätigkeit in der
Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung ähnelt, indem es sich um eine


– ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt,

– die einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt ist,

– dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht,

– ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet wird, die in einem dem allgemeinen
  Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und

– die nach den konkreten Umständen des Einzelfalles arbeitnehmerähnlich ist.

Es muss sich also um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handeln, nicht um eine
Selbstständigen ähnliche Leistung. Diese vorgenannten fünf Voraussetzungen müssen insgesamt erfüllt werden, um Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft auch
ohne Beitragszahlung zu begründen.

 

Das LSG Hamburg entschied, dass eine auf Freundschaft basierende Sonderbeziehung jedenfalls dann keiner arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit entspricht, wenn die Tätigkeit
für den Haushalt von Freunden erbracht wird und die Freundschaft das Handeln prägt.
Je tragfähiger die Freundschaft, je intensiver die persönliche Beziehung zwischen Hilfeleistendem und Hilfeempfänger ist, desto eher liegt eine als unversicherte
Gefälligkeit geschuldete Leistung vor.


Als Faustregel kann andererseits gelten: Je selbstloser und umfangreicher die Arbeiten und je loser die sozialen Beziehungen zwischen Helfendem und Hilfeempfänger sind, je mehr die Tätigkeit in der Gesamtschau einem Beschäftigungsverhältnis ähnelt und je weniger einer unternehmerähnlichen Tätigkeit, desto mehr spricht dafür, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft gegeben sein könnte.

Es ist jedoch aufgrund der Komplexität ratsam, so früh wie möglich einen erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. 

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