Schadensersatz für schwerbehinderte Bewerber

Rechtstipp: Schadensersatz für schwerbehinderte Bewerber, welche sich im öffentlichen Dienst bewerben und nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden.

 

 

Nach § 165 SGB IX ist eine Einladung des Schwerbehinderten durch den öffentlichen Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Der Schwerbehinderte soll somit im öffentlichen Dienst die Chance bekommen, zum Vorstellungsgespräch geladen zu werden.

 

 

In den Fällen, bei welchen der schwerbehinderte Bewerber potentiell zum Adressatenkreis bei öffentlichen Arbeitgebern gemäß der Stellenausschrei-bung zählt, kann der Bewerber den öffentlichen Arbeitgeber vor dem Arbeits-gericht verklagen und nach § 15 II Satz 2 Allgemeines Gleichbehandlungs-gesetz in Verbindung mit § 165 Satz 2 SGB IX bis zu drei Bruttolohngehälter als pauschalen Schadensersatz geltend machen, wenn der Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch geladen wurde.

 

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte setzt bei einer errfolgreichen Scha-densersatzklage voraus, dass der klagende schwerbehinderte Mensch bereits 

im  Bewerbungsanschreiben hinreichend erkennbar auf seine Schwerbehin-derung hinweisen hat. Es ist öffentlichen Arbeitgebern nicht zuzumuten, die Frage der Schwerbehinderung erst durch umfangreiche Durchsicht von Anlagen, die dem Bewerbungsanschreiben beigefügt werden, herauszufinden.

 

 

Eine Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX liegt erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor und wird durch einen Schwerbehindertenaus-weis ausgewiesen. Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises sollte man als Schwerbehinderter daher sinnvollerweise auch der Bewerbung beifügen.  
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Agentur für Arbeit feststellen, dass Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindes-tens 30, schwerbehinderten Menschen gleichzustellen sind. Die Bundesagentur erstellt den Gleichstellungsbescheid, welcher wie ein Schwerbehindertenaus-weis der Bewerbung beizufügen ist. Die für schwerbehinderte Menschen geltenden besonderen arbeitsrechtlichen Vorschriften sind somit weitgehend auch auf die von der Bundesagentur Gleichgestellten anzuwenden. 

 

 

Sobald Vermittlungsvorschläge oder sonstige Bewerbungen von schwerbehin-derten Menschen auf freie Stellen eingehen, hat ein öffentlicher Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat unverzüglich nach Eingang zu unterrichten, ohne dabei eine eigene Vorauswahl zu treffen. Bei der Prüfung der Bewerbung bzw. des Vermittlungsvorschlages sind die Schwerbehinderten-vertretung und der Personalrat ebenfalls einzubeziehen und anzuhören. Ihnen ist auch die beabsichtigte Arbeitgeberentscheidung mitzuteilen.

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