Unterhalt an Eltern

Elternunterhalt :   In wie weit müssen erwachsene Kinder Unterhalt für Ihre  Eltern im Pflegefall an das Sozialamt zahlen ?                      

Auch längst erwachsene Kinder sind ihren Eltern als Verwandte gerader Linie zum Unterhalt gemäß §§ 1601 ff BGB verpflichtet. Insbesondere, wenn Eltern- teile in ein Pflegeheim kommen und die Rente und das bisher Ersparte der Eltern nicht ausreicht, die Heimkosten zu bezahlen, wird diese Vorschrift relevant. Das Sozialamt macht dann die Kosten der Unterbringung und Pflege des Elternteils aus abgetretenem Recht beim erwachsenen Kind geltend
(sogenannter Unterhaltsregreß).

Der Rechtsanwalt prüft, ob es stichhaltige Einwendungen gegen den Unterhalt eines Elternteils gibt. Der Unterhalt kann zum Beispiel verwirkt sein, weil das Elternteil früher dem Kind gegenüber seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist.

Der Elternunterhalt kann zu kürzen sein, wenn zwischen Kind und Eltern sehr lange kein Kontakt mehr bestand, haben Gerichte in Entscheidungen geäussert. Weiter muss das Sozialamt auch rechtzeitig eine mögliche Unterhaltsforderung anzeigen. Dann gilt es den Unterhaltsregreß, welcher an das Sozialamt zu zahlen ist, möglichst mit anwaltlicher Hilfe zu begrenzen. Den Unterhalt hat der Bundesgerichtshof gegenüber den erwachsenen Kindern begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn die längst erwachsenen Kinder ein gutes Einkommen und Vermögen haben. Man muss auch nicht zwangsläufig die eigene Altersvorsorge opfern. Entscheidend ist, ob die eigene Altersvorsorge übermäßig oder den Lebensverhältnisse angemessen ist. Das wird meistens individuell überprüft. Faustregel: Bei mittleren Einkünften wird eine Altersvorsorge von etwa 100.000,- bis 130.000,- Euro als ausreichend anerkannt, egal wie sie angelegt ist, beispielsweise in Kapitalform oder in Immobilien. Diese Altersvorsorge muss das Sozialamt also schonen.


Für den monatlichen Zahlbetrag an das Sozialamt wird vom bereinigten Netto-einkommen ca. € 1800,– (Stand 2018), bei Ehegatten 3600,– als Freibetrag abgezogen.

Die Aufwendungen für Kinder des Zahlungspflichtigen werden in Höhe der
Beträge der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Den Freibetrag zieht das Sozialamt automatisch ab. Bei weiteren Posten knausern oft die Sozialämter. 

Der Zahlbetrag an das Sozialamt kann dann weiter –  sinnvoll mit anwaltlicher Hilfe- weiter gedrückt werden. Im Vorfeld kann der Unterhaltsregreß durch zahlreiche Maßnahmen, wie Kreditfinanzierung, eigene Altersvorsorgebeiträge, Rücklage für Bestattungskosten u.s.w  gemindert werden. Weiter muss das Sozialamt bei Ihnen zahlreiche Ausgabenverpflichtungen (Darlehenstilgungen alter Kredite, Werbungskosten wie berufsbedingte Fahrtkosten, Weiterbildungs-kosten, ernährungsbedingter Mehraufwand, behinderungsbedingte Mehrkosten, Nachhilfekosten und Betreuungskosten Kinder, Fahrtkosten zum Besuch der Eltern im Heim, von der Sozialhilfe nicht gedeckte notwendige Aufwendungen für die Elternteile im Heim, Beiträge zu eigenen Berufsunfähigkeitsversicherung etc.) anerkennen.

Je früher in so einer Situation ein Rechtsanwalt eingeschalten wird, desto besser ist es.  Als Rechtsanwalt helfe ich seit 1996 in solchen Fragen weiter. Gegebenenfalls verhandele ich auch direkt mit dem Sozialamt. Dabei hat man gute Karten, Das Sozialamt kann nicht einfach wie das Finanzamt einen Betrag festsetzen und dann gleich Beitreiben wie ein Finanzamt, sondern das Sozial-amt muss den umständlichen Weg über eine Unterhaltsklage beim Familienge-richt nehmen. Dies schafft Spielraum für rechtzeitige Verhandlungen mit dem Sozialamt. Ich freue mich über Ihren Anruf.

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