Gewaltschutz

Hilfen durch das Gewaltschutzgesetz

Gewalt durch Stalker und andere Gewaltmenschen muss man sich als Opfer
nicht gefallen lassen. Für Gewaltschutzsachen sind die Familiengerichte zuständig. Vor folgenden vorsätzlichen Handlungen der Täter gegenüber dem Opfer ist ein gerichtlicher Schutz durch das Familiengericht möglich:

 

–       Schutz vor Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit

        Hierunter fallen vorsätzliche Körperverletzungen, aber auch Nötigun-
        gen. Ausdrücklich genannt sind auch Drohungen mit  Verletzung des
        Körpers, des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit. Umfasst sind
        auch Ankündigungen oder Bedrohungen mit Taten, die gegen das Leben,
        den Körper oder die Freiheit eines anderen Menschen gerichtet sind,
        insbesondere sind auch Tötungs-, Verletzungs- oder freiheitsberaubende
        Handlungen und Drohungen umfasst.

 

–       Schutz vor Eindringen in die Wohnung oder sonstiges befristetes Besitz-  
            tum. Dabei ist das Betreten von fremden Wohnungen und umzäunten oder
            sonst gegen unbefugtes Betreten geschützter Grundstücke umfasst.

 

 –      Unzumutbare Belästigungen:
        Hierunter fällt beispielsweise  wiederholtes Nachstellen oder Verfolgen,
        aber auch ungewöhnlich häufige Kontaktieren unter Verwendung von  
        Telefon, SMS, E-Mail oder Biefpost.

 

In den oben genannten Fällen kann der Familienrechtsanwalt beispielsweise
folgende Anordnungen zum Schutz des Opfers beim Familiengericht bean-tragen, wobei auch mehrere Verbote nebeneinander erlassen werden können.

 –       Verbot, sich in einem gewissen Umkreis von 300 Meter der Wohnung


              oder Arbeitsstätte des Opfers aufzuhalten.  (Aufenthaltsverbot)

 

 –       Verbot, die Wohnung der verletzten Person/des Opfers zu betreten  
          (Betretensverbot)

 

 –       Verbot, sich dem Opfer mehr als 300 Meter zu nähern (Näherungsverbot)

 

 –       Erlass einer Kontaktsperre: Verbot, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen,

         weder persönlich, noch schriftlich, noch per Telefon, SMS, E-Mail.

 

 –       Wenn der Täter der bisherige Partner war: Überlassung einer bisher
         gemeinsam genutzten Wohnung dem Opfer. Der Täter muss ausziehen.

 

Die Familiengerichte müssen bei ihren Anordnungen den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beachten. In der Regel wird die Anordnung auf 6 Monate befristet, wobei Verlängerungen möglich sind. Minderbemittelte können durch das Gericht Verfahrenskostenhilfe erhalten.

 

Was soll ich zum ersten Anwaltstermin mitbringen? Mobbingtagebuch, Belästigungstagebuch, Einkommensunterlagen, Aktenzeichen der Polizei

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