Arbeiten als Flüchtling

Arbeiten auf dem Arbeitsmarkt als Flüchtling

  

Die Arbeitsaufnahme von Flüchtlingen senkt die Staatsausgaben für den Flüchtling. Weiter fördert Arbeiten die Integration der Betroffenen in die deutsche Gesellschaft, dennoch ist die Rechtslage für Flüchtlinge, arbeiten zu dürfen, leider kompliziert.

Es gibt drei Fallgruppen:

·         Neuankömmlinge und Asylbewerber, bei welchen das Asylverfahren              beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zwar eingeleitet        wurde, aber noch nicht entschieden wurde.

 ·         Personen mit einem anerkannten Flüchtlings- oder Asylstatus oder unter      subsidiären Schutz

 ·         Geduldete Ausländer

 


Für Asylbewerber gilt:

 

 Die Arbeitsmöglichkeiten für noch nicht anerkannte Flüchtlinge, oder
nur geduldete Flüchtlinge sind eingeschränkt. Für Asylbewerber ab dem 4. und dem 15. Monat seit Antragstellung gilt während der Monate gilt lediglich eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis.
 
Nach 15 Monaten entfällt die Beschränkung jedoch in der Regel und die Rechte der Flüchtlinge arbeiten zu dürfen sind größer.

Haben Asylbewerber ein beschränktes Arbeitsrecht, müssen sie eine Arbeitsgenehmigung von der Ausländerbehörde einholen. Dies ist in dem Asylausweisdokument vermerkt. Diese Arbeitsgenehmigung, beim welcher Ausländerbehörde und Arbeitsamt zusammenwirken, kann frühestens drei Monate nach der Antragsstellung eingeholt werden. Ansprechpartner ist die örtliche Ausländerbehörde.

Anschließend prüft verwaltungsintern die Agentur für Arbeit jedes potentielle Arbeitsangebot. Erst, wenn die Agentur zustimmt, dürfen Flüchtlinge die Arbeit aufnehmen. Die Behörden entscheiden zudem im Einzelfall, ob eine selbständige Tätigkeit möglich ist.

 

Tipp: Für Ausbildungen, Praktika, Mangelberufe und akademische Be-rufe entfällt die Vorrangprüfung. Daher sind Praktika, Ausbildungen und hochwertige Anstellungsverhältnisse erstrebenswert, da sie den Aufenthaltsstatus in Deutschland verbessern. Gute Deutschkenntnisse und Bildung lohnen sich.    

 

Weiter gilt im Erlaßwege eine neue Regelung in Baden-Württemberg, dass ein Ausländer für eine Ausbildung, die im ersten Jahr an einer Berufs-fachschule und in den weiteren Jahren im Ausbildungsbetrieb stattfindet, eine Ausbildungsduldung bekommen.

Tipp: Die Regelung sieht vor, dass Flüchtlinge geduldet werden können, solange sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Die einjährige Berufsfachschule war davon aber bislang nicht erfasst – das ist der Unterschied zur bisherigen Regelung. Nach dem Abschluss können die jungen Leute nach wie vor zwei Jahre in ihrem erlernten Beruf in Deutschland ausüben. Danach kann es aber zur Abschiebung kommen, wenn sie dann keinen anderen Aufenthaltstitel bekommen.

 

Wurde ein Arbeitsverbot für einen Asylbewerber ausgesprochen, bleibt ihm der deutsche Arbeitsmarkt verschlossen. Ein solches Verbot gilt beispielsweise stets für den Zeitraum der Erstaufnahme bis Ablauf von 3 Monaten der asylantragstellung. Auch Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern dürfen in der Regel nicht arbeiten.


Flüchtlinge mit Duldungsstatus:


Viele Flüchtlinge, aber auch Arbeitgeber wissen es nicht: Eine Arbeits-erlaubnis ist auch bei einer Duldung ebenfalls möglich.

Eine Duldung besteht dann, wenn ein Flüchtling zwar keine Aufenthalts-genehmigung erhalten hat, dennoch aber nicht ausgewiesen werden kann. Dabei besteht oft eine „Vorläufige Aussetzung der Abschiebung“
gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes.

 

Hierbei macht es Sinn, dass der Flüchtling sich Arbeit in einem anerkannten Mangelberuf sucht. In diesen Berufen darf beispielsweise ein Asylbewerber arbeiten, ohne dass eine ausgiebige Vorrangprüfung durch die Ausländer-behörde und das Arbeitsamt stattindet:

 

 ·    Elektromechanik sowie Mechatronik

 ·        Hochbau

 ·         Klempnerei

 ·        Technischer Eisenbahnbetrieb

 ·         Altenpflege

 ·         Programmierung, IT -Bereich

 
 

Nach erfolgreichem Abschluß des Asylverfahrens:

 

Flüchtlinge, welche das Asylverfahren abgeschlossen haben und unter subsidiärem Schutz stehen oder als asylberechtigt anerkannt sind, dürfen uneingeschränkt in Deutschland arbeiten.

 

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