Einreisesperre

Aufhebung, hilfsweise Befristung der Einreisesperre – 

Der Weg wieder nach Deutschland “

Wenn Ausländer aus Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben werden, wird durch die zuletzt zuständige Ausländerbehörde eine Einreisesperre verhängt. Das Verbot zur Wiedereinreise wirkt nicht nur in Deutschland, sondern für alle Staaten des Schengen-Raumes.

Daran gekoppelt ist ein generelles Aufenthaltsverbot für Deutschland. Reisen ausgewiesene Ausländer trotz Einreisesperre wieder ein, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren gemäß § 95 des Aufenthaltsgesetzes. Die Ein-reisesperre nach der Abschiebung soll verhindern, dass Ausländer, welche die Voraussetzungen zur Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllen, unmittelbar wieder einreisen.

Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls durch die Ausländerbehörde festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre.“ (Art. 11 Absatz 2 der EU- Richtlinie 2008/115)

Tipp: Insbesondere mit anwaltlicher Hilfe kann oft erreicht werden, dass die Einreisesperre aufgehoben oder zumindest befristet wird.

Zu beachten ist, dass in der Regel auch die Abschiebekosten an die Staatskasse zu bezahlen sind, bevor die Einreisesperre aufgehoben wird.  

Als Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter und vertrete Sie gegenüber der Ausländerbehörde zwecks Aufhebung oder Befristung der Einreisesperre.

Gerne erhalten Sie zeitnah einen Besprechungstermin in meiner Kanzlei. Kommen Sie nicht aus der Region Stuttgart, kann ich Ihnen dennoch weiter-helfen. Senden Sie mir eine E-Mail, welche folgende Informationen enthält:

– Name und Anschrift des Betroffenen im Ausland (mit Geburtsdatum)
– Schulabschluß und Beruf des Betroffenen, letzter Verdienst

– Name und Anschrift des Angehörigen in Deutschland (mit Geburtsdatum
– Anschrift der Ausländerbehörde, welche Einreiseverbot erlassen hat

– Anschrift und Verwandtschaftsgrad der Angehörigen in Deutschland (mit             Geburtsdatum)
– incl. Anschrift des Ehegatten und Kinder (mit Geburtsdatum)

– Warum erfolgte die Ausweisung, ggf. Urteil des Strafgerichts

– Gründe, warum der Betroffene wieder nach Deutschland möchte, einschließlich Schilderung aller positiven Umstände des Betroffenen (u.a. bisherige Integration des Betroffenen in die deutsche Gesellschaft, Arbeitsmarktperspektive, erreichtes Sprachniveau der deutschen
Sprache, familiäre Bindungen wie Ehegatte in Deutschland, Kinder in Deutschland, Mitgliedschaft in Vereinen.  

Für ein aussergerichtliches Verfahren liegt das Anwaltshonorar bei € 700,–.

Kanzleiprofil

Wir sind eine renommierte Kanzlei mit langjähriger Erfahrung und bieten unseren Mandanten eine kompetente und individuelle Beratung in allen rechtlichen Fragen. Unser Ziel ist es, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und Sie bestmöglich zu unterstützen.

Unsere Anwaltskanzlei ist auf verschiedene Rechtsgebiete spezialisiert, darunter Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Wir vertreten sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und Institutionen.

Unser erfahrenes Team besteht aus qualifizierten Anwälten, die sich regelmäßig fortbilden und auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung sind. Wir legen großen Wert auf eine persönliche Betreuung und nehmen uns Zeit für Ihre individuellen Anliegen.

Sie haben eine rechtliche Frage oder benötigen eine umfassende Beratung? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei in Stuttgart.

Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihnen bei Ihren rechtlichen Anliegen weiterzuhelfen.