Reisepass für Flüchtlinge

Reisepass für Flüchtlinge durch Ausländerbehörde


Eine häufige Frage ist, ob Flüchtlingen ein Reisepass durch eine deutsche Passbehörde
zusteht. Die Antwort findet sich in Art. 28 GFK (Genfer Flüchtlingskonvention)

Dort haisst es im Artikel 1 zu Reiseausweisen:

 

Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem
Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes
gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen; die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen werden auf
diese Ausweise Anwendung finden. Die vertragschließenden Staaten können einen
solchen Reiseausweis jedem anderen Flüchtling ausstellen, der sich in ihrem Gebiet
befindet; sie werden ihre Aufmerksamkeit besonders jenen Flüchtlingen zuwenden, die

sich in ihrem Gebiet befinden und nicht in der Lage sind, einen Reiseausweis von dem

Staat zu erhalten, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben.

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Unser erfahrenes Team besteht aus qualifizierten Anwälten, die sich regelmäßig fortbilden und auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung sind. Wir legen großen Wert auf eine persönliche Betreuung und nehmen uns Zeit für Ihre individuellen Anliegen.

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