Einbürgerung

Einbürgerung – So erhalten Sie die deutsche Staatsbürgerschaft:

 

Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

–           Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

–           Besitz eines unbefristetes Aufenthaltsrechtes oder eine bestimmte Art der befristeten Aufenthaltserlaubnis (z.B. Aufenthaltserlaubnis zum   
             Familiennachzug). Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Hierbei ist eine Verkürzung auf                           sieben Jahre möglich, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Verkürzung auf sechs Jahre möglich bei besonderen               Integrationsleistungen. Bei Ehegatten/ Lebenspartnern von deutschen Staatsangehörigen sind in der Regel sogar nur drei Jahre ausreichend.

–           Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II                               bestreiten. Wer „schuldlos“ Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, kann trotzdem eingebürgert werden. „Schuldlos“ ist man z.B. dann, wenn               man seinen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen verloren hat und sich hinreichend intensiv bemüht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

–           Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Wenn Sie Ihre Staatsang-hörigkeit nicht aufgeben können, weil die Gesetze Ihres bisherigen                             Heimatstaates dies überhaupt nicht vorsehen, so können sie trotzdem eingebürgert werden. Ebenso können Sie Ihre bisherige                                               Staatsangehörigkeit behalten, wenn die Aufgabe nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich wäre. Auch als Staatsangehöriger der                   Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten.

–           Keine Verurteilung wegen einer Straftat.

–           Ausreichende Deutschkenntnisse.

–           Ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung
            sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.

 Wenn Sie eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht „hundertprozentig“ erfüllen, lassen Sie sich bitte nicht abschrecken. Zu einigen Voraussetzungen sieht das Gesetz Besonderheiten vor, die in Ihrem konkreten Fall womöglich zutreffen.

Als Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter und vertrete Sie gegenüber der Einbürgerungsbehörde. Gerne erhalten Sie zeitnah einen Besprechungstermin. Das anwaltliche Honorar für das aussergerichtliche Verfahren beträgt incl. UST € 700,–

RA Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
T: 0711-2482446 (Rufen Sie an, wenn Sie ein Rechtsproblem haben)
E-Mail:  KanzleiEschle@t-online.de


 

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