Schwerbehinderung

Kündigung von Schwerbehinderten in Betrieben, welche eine Schwerbehindertenvertretung haben.

Aufgrund der Änderungen im Schwerbehindertenrecht durch das Bundesteilhabegestz (BTHG) hat die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung seit 2017 eine erhebliche kündigungsrechtliche

Relevanz: Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß zu beteiligen, ist die Kündigung unwirksam.

 

Die Schwerbehindertenvertretung muss bereits vor der Stellung des Zustimmungsantrags beim Integrationsamt (in Baden-Württemberg KVJS) unterrichtet und angehört werden. Gemäß § 102 II BetrVG ist eine Äußerungsfrist von einer Woche bei einer ordentlichen Kündigung bzw. von drei Tagen bei einer außerordentlichen Kündigung einzuräumen. Im letztgenannten Fall führt die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht zu einer Verlängerung der zweiwöchigen Antragsfrist gem. § 174 II SGB IX neue Fassung, sondern ist innerhalb dieser Frist durchzuführen.

 

Die Nachholung der Beteiligung nach Stellung des Zustimmungsantrags beim Integrationsamt führt nicht zur Heilung der ursprünglich unterbliebenen oder fehlerhaften Beteiligung. Es bleibt bei der Unwirksamkeit der Kündigung. Somit hat der Gesetzgeber nun eindeutig geregelt, dass beim Vorhandensein einer Schwerbehinderungsvertretung diese zwingend bereits vor dem Zustimmungsantrag beim Integrationsamt gehört werden muss.

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