Geburtsschaden

Anwaltliche Hilfe bei Geburtsschaden

 

Rechtsanwaltliche Hilfe bei einem Geburtsschaden kann in zweifacher Form zu Ansprüchen führen. Zum Einen kann man einen Schwerbehindertenausweis für das Kind mit anwaltlicher Hilfe beantragen, zum Anderen ist zu prüfen, ob gegen die behandelnden Ärzte, bzw. das Krankenhaus oder die Hebamme arzthaftungsrechtliche Ansprüche bestehen.

 

Trotz aller Sorgfalt kommt es leider immer wieder in eher zum Glück seltenen Fällen zu einem Geburtsschaden. Bei Sauerstoffmangel und den lebenslangen Folgen einer schweren Behinderung des Kindes haben Gerichte den Eltern Schmerzensgeld bis zu 600.000€ zugesprochen.

 

Geburtsverletzungen können insbesondere durch Sauerstoffmangel, der zu Hirngewebsuntergang führt, oder auch durch „traumatisierende“ Eingriffe wie beispielsweise vaginaloperative Entbindungen in Form von Schädelfrakturen, Plexusparesen usw. passieren. Auch sind dabei Mischformen sind nicht selten, dabei finden sich in der medizinischen Fachliteratur die Begriffe wie „hypo-xischer Hirnschaden“  bzw. „ischämischen Hirnschaden“. Letztere sind auch oft mit oft gravierenden Traumatisierungen verbunden. Sehr gravierend sind u.a. die Hirnschäden, welche in ihrer Ausprägung von Art und Dauer der Minderversorgung im Mutterleib bzw. bei mangelhafter Nachsorge durch zu späte Reaktion auf eine „Dekompensation“ des Kindes entstehenAls Dekompensation („Entgleisung‘) bezeichnet man in der Medizin hierbei den Zustand eines Patienten, wenn dessen Körper die Fehlfunktion eines Organsystems nicht mehr ausgleichen.

 Ein häufiger Begriff in Klinikberichten und Gutachten zu Geburtsschäden
ist der Begriff „Geburtstrauma“. Damit werden sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen des Babys bezeichnet, die in Folge des Geburtsvorgangs auftreten. Der Begriff des Traumas wurde zunächst in der Medizin verwendet und bezeichnet eine durch äußere Gewalteinwirkung hervorgerufene Verletzung oder Verwundung.

Lebenslange Folgen von Geburtschäden machen es erforderlich, sich baldmöglichst nach dem Eintreten der Komplikation kompetent anwaltlich beraten zu lassen. Insbesondere kommen  erhebliche Ansprüche auf Schmerzensgeld in Betracht, wenn es wegen einer Fehlbehandlung zu einem Geburtsschaden beim Kind oder zu Verletzungen der Mutter kommt.

In manchen Fällen geht es vor allem um die Frage, ob Ärzte bestimmte Probleme schon in der Schwangerschaft hätten erkennen können. Es geht dann darum, ob man aufgrund eines Befunds mehr Untersuchungen hätte machen müssen. Welche Erkenntnisse hätte man dadurch gewonnen? Hätten sie zu einer anderen Behandlung geführt? Falls ja, wird die unterlassene Untersuchung als grober Behandklungsfehler (siehe untern) bewertet. Arzt oder Hebamme müssen dann nachweisen, dass die ausgebliebene Handlung den Schaden nicht hätte abwenden können.
 
Aus dem Arzthaftungsrecht ergebende Schmerzensgeldansprüche können je nach Einzelfall als Einmalzahlung oder in Form einer Schmerzensgeldrente gewährt werden.

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  • Weitere Schadensersatzansprüche sind u.a.: Verdienstausfall von Angehörigen durch Pflege, Verdienstausfall des Kindes (Erwerbsminderungsschaden)Kosten von medizinischen Folgebehandlungen, behindertengerechte Wohnungsausstattung und alle weiteren behinderungsbedingten Folgekosten.
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  • Das OLG Köln hat beispielsweise in ein zu zahlendes Schmerzensgeld von 450.000 Euro und eine monatliche lebenslange Schmerzensgeldrente von 550 Euro zugesprochen. Dabei hatte das OLG Köln  zu berücksichtigen, dass das Kind aufgrund der geistigen und körperlichen Schäden ein Leben lang ohne Hoffnung auf Besserung leiden wird und lebenslänglich nahezu „rund um die Uhr“  auf fremde Hilfe angewiesen sein wird. 

Ein Vorteil ist es, wenn das zuständige Gericht einen groben Behandlungs-fehler dem Opfer zubilligt. Dabei ist ein Behandlungsfehler als grob zu bewerten,wenn der Arzt oder die Hebamme eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungs-regeln (Leitlinien) verstößt oder ein Fehler passiert, welcher aus objektiver Sicht vermeidbar gewesen wäre.

Die Rechtsfolge eines groben Behandlungsfehlers besteht darin, dass sich zugunsten des Patienten die Beweislast umkehrt: Normalerweise muss der Patient den Behandlungsfehler und den daraus bei ihm entstandenen Schaden beweisen. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so wird vermutet, dass der Gesundheitsschaden tatsächlich auf dem Behandlungsfehler beruht. 

Gerne steht meine Kanzlei im gesamten Gesundheitsrecht einschließlich des Geburtsschadensrecht gerne zur Verfügung. Wie erwähnt, kann eine erste Beratung nicht früh genug erfolgen.

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