Ehegatte im Heim

Der Zugewinn im Familienrecht

Welcher Güterstand gilt ?
Wenn Eheleute während oder vor der Ehe nichts anderes vereinbart haben, gilt ab Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand bedeutet Gütertrennung (wahrend der Ehe) mit Zuge-winnausgleich im Scheidungsfalle.

Nur durch einen notariellen Ehevertrag kann Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder ein modifizierter Zugewinnausgleich vereinbart werden.

Die Zugewinngemeinschaft ist also der Normallfall, dies bedeutet also nicht, dass das Eigentum des einen  auch dem anderen Ehegatten gehört. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte weiterhin sein eigenes Vermögen alleine. Gleiches gilt für Schulden: Schließt nur einer von beiden einen Darlehensvertrag ab, so haftet der andere nicht automatisch für die Rückzahlung.


Häufige Frage : Haftung für Schulden des Ehegatten
Oft wird behauptet, dass man in der Zugewinngemeinschaft auch für die Schulden des anderen Ehepartners einzustehen hat. Man haftet wie oben erwähnt nicht für die Schulden des Ehegatten, egal, ob die Schulden vor oder erst während der Ehe ent-standen sind. Eine gesetzliche Ausnahme bildet jedoch die „Schlüsselgewalt“, wonach jeder Ehegatte gemäß § 1357 BGB berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Eine gemeinsame Haftung besteht auch,  wenn Kredit-verträge oder andere Verträge gemeinsam unterzeichnet werden, oder eine Bürg-schaft für den Ehepartner übernommen wurde. Es muss also keinesfalls eine Güter-trennung ohne Zugewinnausgleich vereinbart werden, um einen Ehepartner vor den Schulden des anderen Ehepartners zu schützen.

 

Beginn und Ende der Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit der Eheschließung und endet an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt oder mit Ehevertrag die Güter-trennung vereinbart wird. Am Ende wird festgestellt, welcher Ehegatte mehr Zugewinn erzielt hat. Dieser muss dann den hälftigen Ausgleichsbetrag in Geld bezahlen.

 

Ermittlung des Zugewinns
Die Höhe des Zugewinns wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt: Alles, was am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages an Vermögen vorhanden ist, wird bewertet und ergibt das Endvermögen. Schulden werden abgezogen. Dann wird das Anfangsvermögen ermittelt, das bereits bei der Eheschließung vorhanden war. Zugewinn ist das Endvermögen minus dem Anfangsvermögen und minus Erbschaften/Schenkungen (“privilegierter Erwerb“). Wer mehr Zugewinn als der andere Ehegatte während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz. Damit wird erreicht, dass beide während der Ehe gleichviel Zuwachs erzielt haben.

Seit der Reform des Zugewinnausgleichs zum 01.09.2009 wird auch negatives Anfangsvermögen oder Endvermögen berücksichtigt, also die Tilgung von Schulden während der Ehe.

 

Gegenseitige Auskunftsansprüche
Gegenseitige Auskunftsansprüche der Eheleute bestehen zum Anfangs- und Endvermögen, weiter ist auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen. So soll vermieden werden, dass zwischen Trennung und Ehescheidung  Vermögen “verschwindet”.

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