Reha im Krankenhaus

Rechtstipp: Bleiberecht für Rehapatient im Krankenhaus wegen amderweitig fehlendem Reha-Platz

 

Was tun, wenn ein Angehöriger oder man selbst Krankenhauspatient ist, um kaum nach der Operation schon deshalb nach Hause entlassen werden soll, weil anscheinend kein stationärer Reha-Platz verfügbar ist?

 

Ist für einen schwerkranken Patienten unmittelbar kein stationärer Reha-Platz verfügbar, kann er weiter im Krankenhaus behandelt werden. Der Fall sei mit der ärztlichen Notfallversorgung vergleichbar, entschied das Bundes-sozialgericht (BSG) in Kassel unter dem GerichtsAz B 1 KR 13/19 R.

 

In dem Fall ging es um einem Mann mit einer schweren Lungenerkrakung. Sein Klinikaufenhalt hätte höchstens bis Mitte Januar 2010 dauer dürfen. Es es gab aber erst von Ende Januar an einen Platz zur Anschlussbehandlung in einer Reha-Klinik. Da keine Kurzpflege möglich war, blieb der Patient im Krankenhaus. Damit überschritt die Klinik die Grenzverweildauer. Je nach Erkrankung bemisst diese sich danach, wie lang ein Patient in einem Kranken-haus bleiben kann. Die entstandenen Kosten in Höhe von rund 10 500 Euro wollte die örtliche AOK nicht übernehmen,weil kein Notfall vorgelegen habe und das Krankenhaus nicht für einen Reha-Behandlung zugelassen gewesen sei . Dem widersprach der Erste Senat in Kassel. Behandelte das Krankenhaus den Patienten weiter, bis dieser einen Reha-Platz erhalte, habe die Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung gegen die gesetzliche Krankenkasse nach denselben Grundsätzen wie ein dafür zugelassenes Krankenhaus. ,,Es kann dem Krankenhaus nicht zugemutet werden, anstelle seiner durch den Ver-sorgungsauftrag bestimmten Leistungsstruktur im Notfall hiervon abweichende spezifische stationäre medizinische Reha-Leistungen anzubieten“, heißt es in der Begründung des Urteils. Vorrausetzung sei, dass das Krankenhaus – wie im konkreten Fall geschehen – alles Zumutbare getan habe, um den Notfall abzu-wenden.

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