Unterhalt gegen Eltern

Unterhaltsanspruch bei volljährigen behinderten Kindern gegen ihre Eltern

 

Fallbeispiel: 

Erwachsene Tochter ist 38 Jahre alt, bekommt Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Grad der Behinderung 100%, Merkzeichen „B“ und „G“. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung in mangels Beitragszeiten der Tochter gering, weshalb sie ergänzend Grundsicherung beantragt hat. Die Grundsicherungsbehörde hat € 528 Eingliederungshilfe bewilligt.

 

Die behinderte Tochter möchte nun Unterhalt von den Eltern, welche gesetzliche Rentenbezüge in Höhe von € 1050 und € 1800 haben, zudem eine Betriebsrente in Höhe von € 700, Einkünfte aus Vermietung einer Garage von € 60 sowie Kapitaleikünfte im Monat von € 150. Die Eltern haben ein kleines Eigenheim, welches längst abbezahlt ist.

 

Gilt in hier § 2 SGB IX gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII eine Sonderregelung für die Heranzieung unterhaltspflichtiger Eltern (Pauschalbetrag).

 

Die Grundsicherungsbehörde (Sozialamt) ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, für den Fall, dass Ansprüche auf Grundsicherung gewährt werden, zu prüfen, welche eigenen Mittel der Hilfeberechtigte einsetzen kann und in diesem Zusammenhang auch, ob mögliche Unterhaltsansprüche des Hilfeberechtigten bestehen, die dieser gegen unterhaltsverpflichtete Personen (hier die Eltern) geltend machen könnte.

 

Es gilt der Rechtsgrundsatz der Nachhaltigkeit der Grundsicherung, geregelt in § 2 SGB XII. Diese Überprüfung geschieht regelmäßig dadurch, dass die möglicherweise unterhaltsverpflichteten Personen eine „Rechtswahrungsanzeige“ der Grundsicherungsbehörde erhalten. 

 

Diese enthält die Aufforderung an die Eltern, über die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Die Rechtswahrungsanzeige hat den Hintergrund, dass der Grundsicherungsträger/Sozialhifeträger erst ab Zugang dieses Schreibens Ansprüche geltend machen kann. Früherer Zeiträume sind generell ausgeschlossen. 

Hinsichtlich der Auskunft über die eigenen Einkmmens- und Vermögensverhältnisse sind

die Eltern gegenüber dem Sozialhilfeträger zur Auskunft verpflichtet, da in solchen Fällen ein Anspruch auf Unterhalt nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.

 

Die Überleitung von Ansprüchen ist aber nur in der Höhe zulässig, in der tatsächlich Leistungen durch den Sozialhilfeträger erbracht werden. In dem vorliegenden Fall werden die Tochter monatlich 528 € an Leistungen ausgezahlt.

 

 

Jetzt gilt § 94 SGB XII: Leistet die Grundsicherugsbehörde bei volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern Eingliederungshilfe für behinderte Menschen der Hilfe zur Pflege, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 32,42 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.

 

Leistet die Grundsicherungsbehörde/Sozialamt bei volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 24,94 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.

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