Aufhebungsvertrag
Vorsicht beim Aufhebungsvertrag.
Arbeitgeber bieten Arbeitnehmern zur Vermeidung von Kündigungen gerne einen Aufhebungsvertrag an. Dem Arbeitnehmer sei hier dringend zur Vorsicht geraten.
Ein vorschneller Aufhebungsvertrag kann zu erheblichen Nachteile führen. Wir empfehlen, dass man als Arbeitnehmer sofort anwaltlichen Rat einholen sollte, sobald der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bittet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, da beim Aufhebungsvertrag viel falsch gemacht werden kann und vieles später nicht mehr korrigiert werden kann.
Insbesondere dann, wenn mit Arbeitslosigkeit zu rechnen ist, sollte ein Aufhebungsvertrag nicht geschlossen werden, da mit einer Sperrfrist durch das Arbeitsamt gerechnet werden muss.
Soll ein Aufhebungsvertrag dennoch geschlossen werden, so müssen diese wirtschaftlichen Nachteile ordentlich bedacht und im Rahmen der Konditionen berücksichtigt werden. Die Sperrfrist beim Arbeitsamt kann 3-6 Monate betragen.
In dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld, auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I ist dann verkürzt.
Der Arbeitnehmer ist in finanzieller Hinsicht in der Regel mit einer Kündigungsschutzklage am besten geholfen. Die Kündigungsschutzklage ist binnen der 3-Wochenfrist nach Erhalt der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Im Rahmen des Arbeitsgerichtsprozesses kann ein gerichtlicher Vergleich mit den Inhalten eines Abwicklungsvertrages geschlossen werden. Sinnvoll ist es, wenn die Anwälte im Rahmen des Arbeitsgerichtsprozesses den Vergleich bereits vor einer mündlichen Verhandlung ausgehandelt haben und das Arbeitsgericht diesen sich zu Eigen macht. Dann können alle Beteiligten sich trotz des Prozesses vor dem Arbeitsgericht die mündliche Verhandlung ersparen.
Kanzleiprofil
Wir sind eine renommierte Kanzlei mit langjähriger Erfahrung und bieten unseren Mandanten eine kompetente und individuelle Beratung in allen rechtlichen Fragen. Unser Ziel ist es, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und Sie bestmöglich zu unterstützen.
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