Behinderung Kindergeld

Kindergeld für erwachsene, behinderte Kinder von der Kindergeldkasse
des Arbeitsamtes

Sollte es sich bei einem Kindergeld berechtigtem Kind um ein Kind mit Behinderung handeln, so wird das Kindergeld über das 18. Lebensjahr und auch über das 25. Lebensjahr hinaus an die Eltern gezahlt, sofern das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt aufzukommen und sein Leben aus eigener Kraft zu bestreiten. In diesem Fall muss die Behinderung aber bereits schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorhanden gewesen sein.

Fraglich ist, ob  das Sozialamt einen Teil des Kindergeldes abzweigen darf.

In § 74 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) heißt es, dass das Kindergeld auch an die Stelle ausgezahlt werden kann, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn Kindergeldberechtigte ihre gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht erfüllen. Häufig beantragen daher Sozialämter auf Grund dieser Regelung Leistungen der Grundsicherung oder bei erwachsenen behinderten Menschen, die in stationären Einrichtungen leben, die Auszahlung (Abzweigung) des Kindergeldes an das Sozialamt.

Wenn das erwachsene Kind zu Hause bei den Eltern lebt, darf das Kindergeld gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH)  vom 18.4.2013, V R 48/11 nicht abgezweigt werden.

Für Kinder, die Grundsicherung erhalten und selbstständig leben, in einer vollstationaren Einrichtung oder im ambulant betreuten Wohnen müssen Eltern Ihre Aufwendungen, die Sie mit dem Kindergeld bezahlen, genau darlegen, um eine Abzweigung des Kindergeldes abzuwenden. Hierbei ist anwaltliche Hilfe sinnvoll.

Sollte eine Einigung mit der Kindergeldkasse des Arbeitsamtes nicht erfolgen, so ist die Angelegenheit beim zuständigen Finanzgericht gerichtlich zu klären.

Es ist jedoch ratsam, so früh wie möglich einen erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. 

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