Sorgerecht / Umgang

Eltern bleiben Eltern auch nach der Trennung”

 

Tipps zum Sorgerecht und Umgangsrecht

Bei einer Trennung der Eltern ist zu klären, wer sich weiter um die Kinder kümmert. Auch wenn die Partner sich trennen, bleiben sie als Eltern über die gemeinsamen Kinder verbunden. In der Regel leiden die Kinder sehr unter der Trennung der Eltern, welche auch nach der Trennung ihrer Kinder Eltern bleiben. Kinder sind eben kein Besitz eines Elternteils. Leider ist dies nicht immer allen Erwachsenen klar, wie die Erfahrungen vor den Familiengerichten zeigen.

 

So kommt es über das Sorgerecht”, das Aufenthaltsbestimmungsrecht” oder das Umgangsrecht” oft zum Streit zwischen den beiden Elternteilen.

Schaffen die Eltern es nicht dies selbst zu klären, kann das Familiengericht angerufen werden, falls diese Fragen nicht bereits Gegenstand eines Schei-dungsverfahrens sind.

 

Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichtes. Ist man mit Ent-scheidungen des Familiengerichts nicht einverstanden, kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.

 

Streitpunkt ist meist die Frage, wer weiterhin das Sorgerecht für die Kinder erhält. Wer das Sorgerecht hat, kann auch den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht) oder darüber in welche Schule das Kind gehen soll.

 

Sorgerecht bedeutet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten.

In etwa 85 Prozent der Fälle üben auch geschiedene Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Anders dagegen bei nicht verheirateten Elternpaaren. Hier hat der Vater nur dann ein Mitspracherecht bei der Erziehung seines Kindes, wenn die Mutter dem zustimmt, oder das Gericht erkennt, dass das dies dem Wohl des Kindes dient.

 

Neben dem Sorgerecht wird auch das Umgangsrecht- und Besuchsrecht erbittert umkämpft.

 

Jeder Elternteil, aber auch das Kind haben ein Umgangs- und Besuchsrecht. Gegenstand dieses Umgangs- und Besuchsrechts ist der persönliche Umgang zwischen Elternteil und Kind. Dieses Recht steht neben den Eltern übrigens auch anderen Personen (etwa den Geschwistern) zu, wenn dies dem Wohl des Kindes dienlich ist. Das Gesetz geht davon aus, dass im Blick auf die Entwick-lung des Kindes beide Elternteile regen Kontakt zu ihm haben sollen. Sinnvoll ist, dass beide Eltern sich gemeinsam einigen, wie die Besuchskontakte des Kindes zu dem Elternteil ausgeübt werden, bei dem das Kind nicht ständig wohnt.

Wird das Umgangsrecht mit seinem Kind einem Elternteil vorenthalten, kann das Familiengericht angerufen werden. Gerichte geben in Streitfällen dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, in der Regel alle 14 Tage ein Besuchs-recht. In Fällen, in denen die Eltern besonders zerstritten sind und der Richter der Auffassung ist, dass das Kind in die Elternkonflikte negativ einbezogen wird, kann der gerichtlich ausgesprochene Umgang sogar seltener ausfallen, im Extremfall spricht das Familiengericht sogar Umgangsverbot für einen Elternteil aus. Bestehen dagegen besonders enge Beziehungen zum Kind, geben Gerichte auch mehr Umgang, insbesondere dann, wenn die Übergabe der Kinder von einem Elternteil zum anderen Elternteil in harmonischer Weise klappt.

Ist sich der Richter sich im Unklaren, wie das Umgangsrecht zum Wohl des Kindes aussieht, oder wer das Sorgerecht- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommen soll, so wird das Gericht ein Sachverständigengutachten z.B. eines Kinderpsychologen einholen. Die Kindesinteressen können durch einen Verfahrenspfleger vertreten werden („Anwalt des Kindes”) der vom Familien-gericht in streitigen Fällen hierzu extra eingesetzt wird.

In Fällen in denen Kindesmissbrauchs im Spiel ist, oder dies von einem Eltern-teil zumindest glaubhaft behauptet wird, kann durch das Gericht ein betreuter Umgang angeordnet werden. Dieser wird auch in sonstigen Fällen angeordnet, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass ein unbetreuter Umgang dem Kind schadet. Der betreute Umgang wird oft vom Kinderschutzbund organisiert. Manche Familienrichter neigen dazu, betreuten Umgang auch dann noch anzuordnen, wenn auch ein unbetreuter Umgang schon sinnvoll ist. Leider sind deutsche Familiengerichte noch weit davon entfernt, sich dem Grundsatz des hälftigen Umgangs bei beiden Eltern anzunähern. Meine Kanzlei hat auch schon Elternteile bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg vertreten. Die Straßburger Richter haben in mehreren Grundsatz-urteilen umgangssuchende Elternteile in ihren Rechten zum Wohl der Kinder gestärkt.

Denn Gerichte haben bei allem immer das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen. Gestritten wird darüber, was das Kindeswohl im konkreten Einzelfall ist. Dies wird oft dadurch erschwert, dass beide Eltern (oder ein Elternteil) egoistisch ihr Interesse in den Mittelpunkt stellen und den Kindern dadurch Schaden zufügen. Ein guter Anwalt versucht hier stets deeskalierend zu handeln. Lassen Sie sich hier rechtzeitig professionell beraten. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Für Ihre Beratung nehme ich mir gerne viel Zeit.

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