Ausländerrecht

Die Niederlassungserlaubnis für Ausländer

Viele Ausländer – welche Nicht EU Bürger sind – und hier arbeiten und nur eine

bisher befristete Aufenthaltserlaubnis hatten, wollen baldmöglich eine

Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Der Vorteil der Niedererlassungs-erlaubnis ist, dass es ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist.

 

 

Für Niederlassungserlaubnis von Ausländern gibt es folgende gesetzliche
Voraussetzungen :

–  Sie müssen in der Regel seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.  

   Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten 

   haben, gelten aber gegebenenfalls auch andere Fristen.  
–  Weiter muss der Lebensunterhalt ist ohne Inanspruchnahme öffentlicher     

   Mittel gesichert sein. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte  

   mindestens in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der    

   Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungs- 

   beiträge erzielt werden.
–  Der Antragsteller muss fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche 

   Rentenkasse oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren 

   Leistungen bezahlt haben.
–  keine Vorstrafen
–  ausreichende Deutschkenntnisse sowie über Grundkenntnisse der 

   deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
–  Dem Antragsteller und seiner Familie steht ein ausreichend großer 

   Wohnraum  zur Verfügung.

In folgenden Fällen geht es schneller :

 

–  bei Hochqualifizierten: Hier kann im Ermessensfall eine Niederlassungs- 

   erlaubnis bereits nach Ablauf des Visums erteilt werden.
–  bei Selbstständigen kann bereits nach drei Jahren eine  

   Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
–  bei Familienangehörigen ( Ehegatten, minderjährige ledige Kinder) von 

   Deutschen wird bereits in der Regel nach drei Jahren eine 

   Niederlassungserlaubnis erteilt.
–  Bei Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen, welche seit drei Jahren

   eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben, ist eine 

   Niederlassungserlaubnis bereits zu erteilen, wenn das Bundesamt für 

   Migration und Flüchtlinge vorher der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die

   Fluchtgründe weiter vorliegen.
                                                                                        

Als Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter und vertrete Sie gegenüber der
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