Schaden durch Arbeitnehmer

Muss ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber Schadenserzahtz zahlen, wenn er bei der Arbeit Fehler macht?

 

In wie weit muss ein Arbeitnehmer für Schäden haften, welche er zu Lasten seines Arbeitgebers anrichtet? Nach § 280 BGB hat der Arbeitnehmer bei einer Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeits-verhältnis den dadurch entstandenen Schaden an den Arbeitgeber zu ersetzten. Weiter regelt § 823 BGB dass der Arbeitnehmer bei vorsätz-licher oder fahrlässiger Schädigung des Eigentums herangezogen werden kann.

Also eine strenge Haftung

durch den Arbeitnehmer?

 

Nein, nicht ganz. Das durchaus arbeitnehmerfreundliche Bundes-arbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Haftung des Arbeitnehmers gegnüber seinem Arbeitgeber deutlich gelockert. Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass ein volle Haftung für große Schäden zu einem wirtschaftlichen Ruin des Arbeitnehmers führen könnte.

 

Wenn der Arbeitgeber aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers Gewinn ziehen kann, so muss er auf der anderen Seit auch verlustreiche  Ereignisse verkraften, welche ein Arbeitnehmer verschuldet hat. Daher hat das Bundesarbeitsgericht ein Dreistufenmodell entwickelt:

Handelte ein Mitarbeiter nur leicht fahrlässig, dann muss der Arbeit-geber für Schäden in vollem Umfang einstehen. Der Arbeitnehmer haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Arbeitnehmer anteilig an dem entstandenen Schaden beteiligt.

 

Die Quote , in welcher Höhe er für den Fehler geradestehen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, vom Verdienst des Arbeitnehmers, seinem Vorverhalten und den Umständen, die zu dem Schadenseintritt geführt haben. Bei grober Fahrlässigkeithaftet der Arbeitnehmer in der Regel in voller Höhe. Nichtsdestotrotzkann es auch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Mithaftung des Arbeitgebers kommen.

 

Ein solches arbeitgeberseitiges Mitverschulden liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, ein Kontrollsysthem zu etablieren. Schließlich spielt auch die Versicherbarkeit des eingetretenen Schadens für den Haftungsumfang noch eine Rolle. Besteht etwa eine Betriebshaftpflichtversicherung, so muss der Arbeitgeber vorrangig diese in Anspruch nehmen.

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