Körperverletzung durch Mobbing

Rechtsansprüche eines Opfers bei Mobbing

 

Wann liegt Körperverletzung durch Mobbing vor?

 

Wo kann Mobbing auftreten

Mobbing kann in vielen Bereichen auftreten: Durch Nachbarn, am
Arbeitsplatz durch Kollegen oder Vorgesetzte, im Familienkreis,
in der Freizeit z.B. im Vereinssport, durch den Mieter oder Vermieter (Hinweis: unsere Kanzlei macht kein Mietrecht), durch 
staatliche Organe (z.B. durch Polizei, Jugendämter) u.s.w.


Wann ist Mobbing überhaupt rechtlich relevant:

Rechtlich relevant ist Mobbing nur, wenn es über längere Zeit, mit einer
gewissen Intensität und Hartnäckigkeit und in feindlicher Absicht geschieht und zu einem Mobbingschaden (Körperverletzung) führt.
Es müssen Mobbingmerkmale erfüllt sein.  

Was sind Mobbingmerkmale ?

Mobbingmerkmale nach Leymann sind :

1. Angriffe mit System
2. Vielzahl mit Angriffe
3. Angriffe über längere Zeit
4. Feindlichkeit der Angriffe
5. Unterlegenheit des Angegriffenen
6. Ausgrenzung des Angegriffenen

 

Die Mobbingmerkmale nach Esser/Wolmerath sind:

1. Geschehensprozess
2. Vielzahl unterschiedlicher Handlungen
3. Handlungen über einen längeren Zeitraum
4. Destruktivität der Handlungen
5. Betroffenheit des Adressaten
6. Ausgrenzung des Betroffenen bis zum Verlust des beruflichen   Wirkbereichs.

 

Das Phasenmodell von Leymann enthält fünf Stufen, denen Esser und Wolmerath die in etwa entsprechende psychische, soziale und somatische Befindlichkeit des Mobbingbetroffenen zugeordnet haben.

 

Phase 1: Erste Stresssymptome, Bewältigung durch individuelle Anpassung: Versöhnungsangebote, Ignorieren, Kampf, Konfliktbearbeitung.

 

Phase 2: Angst, Verwirrung, Selbstzweifel, Zunahme von Isolierung, psychosomatische Störungen.

 

Phase 3: Innere Kündigung, Rückzug oder Auflehnung, Beschwerden, Erschöpfung und verstärkte psychosomatische Störungen

 

Phase 4: Generelle Verunsicherung und Misstrauen, tiefe Verzweiflung, posttraumatisches Stresssyndrom.

 

Phase 5: Depression, Obsession, Suchtmittelmissbrauch, massive Gesundheitsstörungen, posttraumatisches Stresssyndrom, Persönlichkeitsstörungen, Suizid (-versuch).


Anwaltliche Bemerkung: Es müssen die Phasen 4 oder 5 nicht unbedingt erreicht sein.

 


Mögliche Stresssymptome bei Mobbing:

Gedächtnisstörungen Konzentrationsschwierigkeiten
Niedergeschlagenheit
Ohne Initiative, Apathie 
Gereiztheit
Rastlosigkeit
Aggressionen
Gefühl der Unsicherheit
Übersensibel bei Enttäuschungen
Alpträume
Bauch-/Magenschmerzen
Durchfall
Druck“ auf der Brust
Schweißausbrüche
Trockener Mund
Herzklopfen
Atemnot
Rückenschmerzen
Nackenschmerzen
Muskelschmerzen
Einschlafstörungen
Unterbrochener Schlaf
Frühzeitiges Aufwachen

 

Anwaltstipp: Besorgen Sie sich zur Dokumentation entsprechende
Facharztbescheinigungen eines Neurologen/Psychiaters, einer
Klinik oder zumindest des Allgemeinmediziners. Führen Sie über
mindestens 14 Tage ein Mobbingtagebuch, in welchem Sie Art,
Intensität des Mobbingangriffs und ihre spezifischen psychosomatischen(= körperlichen) Auswirkungen detailiert dokumentieren. Diese Dokumentation bringen Sie dann beim
Beratungsgespräch mit dem Rechtsanwalt mit. 

 

Definition von Mobbingattacken:
Mobbing bezeichnet einen Geschehensprozess, der sich über einen längeren Zeitraum-manchmal über mehrere Jahre oder sogar über Jahrzehnte – hinzieht und sich aus einer Vielzahl einzelner Mobbinghandlungen zusammensetzt.

 

Wann liegt ein „Fortsetzungszusammenhang“ vor?:

 Auch wenn durch die einzelnen Handlungen für sich gesehen eine Haftung wegen der mit Mobbing verbundenen Beeinträchtigung nicht eintritt, kann die Gesamtheit der Handlungen zu einer Haftung auf Grund der sich verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungs-zusammen-hangs begründen. Zwischen den einzelnen Handlungen muss im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen, wobei es nur dann keiner Mindestlaufzeit der Handlungen oder einer Handlungsfrequenz bedarf, wenn die Wirkungen der Einzelhandlungen fortdauern  (so OLG Stuttgart, 4 U 51/03, Entscheidung vom 28.07.2003).

 

 

Praxisrelevante Mobbingstraftaten (Beispiele) :

Fahrlässige der vorsätzliche Körperverletzung (im Amt; §§ 223 f., 229, 340 StGb)

Mobbing kann somit den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen.

Datenveränderung, § 303a StGB

Sachbeschädigung, § 303 StGB

Diebstahl, §242 f StGB

Beleidigung, § 185 BGB, üble Nachrede, § 186 StGB

Verleumdung, 187 StGB

Nötigung 240 StGB, sexuelle Nötigung § 177 StGB 

  

Körperverletzung ( ggf. durch einen oder mehrere Beamte(n)):

 

Ein Amtsträger (d.h. insbesondere ein Beamter; vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder bestehen lässt, macht sich nach §340 Abs. 1 StGB strafbar.

 Unter der körperlichen Misshandlung im Sinne des §223 Ans. 1 StGB wird eine üble, unangemessene Behandlung verstanden, durch welche der davon Betroffene in seinem körperlichen Wohlbefinden oder in seiner körperlichen Unversehrtheit in mehr als einem nur unerheblichen Grad beeinträchtigt wird.

Handeln mehrere Täter gemeinschaftlich, so liegt eine gemeinschaftliche Körperverletzung vor. Auch der Anstifter, Planer oder Gehilfe einer vorsätzlichen Körperverletzung können bestraft werden. 


Datenveränderung:

Wegen Datenveränderung wird gemäß § 303 a Abs. 1 StGB bestraft, wer rechtswidrig (Computer-) Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Dies ist dann beispielsweise relevant, wenn Mobber auf Ihren PC/Computer oder Smartphone zugreifen.


Hinweis zum Rechtsweg:

Mobbingopfer steht immer der Zivilrechtsweg (bei Mobbing am
Arbeitsplatz der Arbeitsgerichtsweg), der Strafgerichtsweg und in
Behördenangelegenheiten ( z.B. Mobbing durch Polizei oder Jugendämter) der Verwaltungsrechtsweg sowie der Rechtsweg zum
Bundesverfassungsgericht offen.

Der Rechtsanwalt schlägt Ihnen, die für ihen Fall geeignete Strategie vor.

Im Strafprozeß wird insbesondere das Opfer als Zeuge und der oder die Täter als Angeklagte vom Strafgericht gehört.

Das Opfer sollte daher gegen den/die Täter eine Strafanzeige machen. Hierbei ist anwaltliche Hilfe sinnvoll.

 

Weiter kann das Opfer auf dem oben beschriebenen Zivilrechtsweg seine Ansprüche in Form von Schadensersatz insbesondere Schmerzensgeld durchsetzen. Sind die Täter Beamte, kommen auch Amtshaftungsansprüche in Frage, weiter u.a. eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in Betracht.

  

Verwendete Literatur: Wolmerath: „Mobbing- Ein Rechtshandbuch für die Praxis“, Nomos-Verlag

 

 

Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte auch durchzusetzen. Als allgemeiner Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt eingeschalten wird, desto besser kann geholfen werden. Ich schaue mir z.B. auch Ihre Rehaberichte und Facharztatteste an und sage Ihnen, welche Ergänzungen sinnvoll sind. Sie erhalten bei mir zeitnah einen ersten Beratungstermin.

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