Unterhaltsrecht

Eine Einführung in das Unterhaltsrecht


Der nachfolgende Fachartikel stellt eine Einführung in das Unterhaltsrecht
für die süddeutschen Bundesländer dar.

 

Trennungsunterhalt für den getrennt lebenden Ehegatten bis zur Scheidung

Der Trennungsunterhalt ist der Unterhaltsanspruch in der sogenannten Trennungsphase. Diese beginnt mit der Trennung des Ehepaares und dauert bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Den Anspruch auf Trennungs-unterhalt hat dabei grundsätzlich derjenige Ehegatte, welcher über weniger Einkommen wie der Andere verfügt. Der Trennungsunterhalt dient dazu, den ehelichen Lebensstandard zu sichern.

Bei der Berechnung werden die jeweiligen Nettoeinkommen der Ehegatten, ver-mindert um einen Erwerbstätigenbonus von 10% als berufsbedingter Aufwand gegeneinander ausgeglichen. Schuldet danach ein Ehegatte einen Unterhalts-betrag, so muss nur gezahlt werden, soweit dem zahlenden Ehegatten noch sein Selbstbehalt verbleibt. Der Selbstbehalt stellt das Existenzminimum dar.

Beim zur Zahlung verpflichteten Ehegatten beträgt der Selbstbehalt 1080 € für erwerbstätige Unterhaltsschuldner), sowie bei 880 € für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner (Stand 2015).

Es ist auch die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens üblich, wenn dem Unterhaltsberechtigten eine Arbeit zugemutet werden kann, er aber grundlos keiner Beschäftigung nachgeht. So wird bei einem Jahr nach der Trennung  von einem Ehegatten die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung einer bestehenden Erwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet.

Danach besteht eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sind Kinder vorhanden, werden die Betreuungszeiten angemessen berücksichtigt. Die Pflicht zur Zahlung eines Trennungsunterhaltes kann unter anderem ganz entfallen, wenn der weniger verdienende Ehegatte auf Dauer mit einem neuen Partner zusammen lebt.

 

Nachscheidungsunterhalt für den geschiedenen Ehegatten

Mit der Neuregelung des Unterhaltsrechts ab dem 01.01.2008 wurde vom Gesetz-geber der Eigenverantwortungsgedanke beim Nachscheidungsunterhalt deutlich mehr betont. Die Regelungen zum Nachscheidungsunterhalt sind deutlich strenger als zum oben geschilderten Trennungsunterhalt. Bei geschie-denen Ehegatten, die gemeinsame minderjährige Kinder aus der Ehe betreuen, ist ein Nachscheidungs-unterhalt“ für die Zeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gesetzlich weiter gesichert, siehe unter Betreuungsunterhalt. Danach soll Nachscheidungsunterhalt nur  soweit gewährt werden, wie eheliche Nachteile die eigene Erwerbstätigkeit weiter verhindern oder einschränken.

  

Betreuungsunterhalt für den Kinder betreuenden Elternteil

Bei der Dauer des Betreuungsunterhalts sollen grundsätzlich alle Betreuenden gleich behandelt werden, auch  unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Betreuungsunterhalt ist während der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu zahlen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das der Billigkeit entspricht. Maßgeblich dafür sollen in erster Linie die Belange des Kindes sein. Weiter wurde durch die Rechtsprechung die Möglichkeit geschaffen, den Betreuungsunterhalt aus Gründen der nachehelichen Solidarität zu verlängern. So wird das Vertrauen geschützt, das in einer Ehe aufgrund der jahrelangen Rollenverteilung und der Ausgestaltung der Kinderbetreuung entstanden ist. In Fällen von späteren Ehen mit weiteren Kindern ergibt sich häufig wegen des Vorrangs des Kindesunterhalts eine Neuverteilung zu Gunsten der später gegründeten Familie. In sogenannten „Mangelfällen“, also bei nicht allzu hohen Einkommen,  wenn der Unterhalts-verpflichtete mit seinem Einkommen nicht alle Unterhaltsberechtigten bedienen kann, haben Kinder des Zahlungs-verpflichteten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Damit wird der Unterhalt minderjähriger Kinder gesichert.

 

Unterhalt für minderjährige Kinder

Sofern Kinder keine eigenen Einkünfte erzielen, haben sie ein Recht auf Kindes-unterhalt §1602 I BGB  durch ihre Eltern. Dieser Unterhalt an die minderjährigen und/oder volljährigen Kinder wird in der Regel von den leiblichen Eltern gezahlt. Er setzt sich aus Barunterhalt und Naturalunterhalt zusammen. Naturalunterhalt leistet der Elternteil bei dem das Kind lebt, durch Kost und Logie, seine Betreuung usw., diese Regelung ändert sich mit der Volljährigkeit.

Der Barunterhalt wird berechnet nach dem Einkommen des Unterhalts-pflichtigen und am Bedarf des Kindes, Es gibt auch hier als Richtschnur für die Festsetzung des Unterhalts in den verschiedenen Einkommensstufen eine Düsseldorfer Tabelle.

Im Bereich u.a. der Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe wird die
„Düsseldorfer Tabelle“ durch die „Süddeutschen Leitlinien“ modifiziert.

Minderjährige Kinder ( bis zum vollendete 18. Lebensjahr) und ihnen gleichgestellte privilegierte Volljährige (1603 (2) Satz 2 BGB) stehen Unterhaltsrechtlich auf dem I. Rang – Rangfolge. Minderjährige Kinder gelten als besonders schutzbedürftig, in der Regel können sie nicht selbstständig für ihren Unterhalt sorgen.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht nach § 1603 II 1 BGB eine erhöhte Leistungsverpflichtung. Dies bedeutet, dass alle verfügbaren Mittel zur Erfüllung der Unterhaltschuld durch den Unterhaltsverpflichteten eingesetzt werden müssen. Es besteht eine erweiterte Erwerbsobliegenheit zu Tätigkeiten auch unterhalb des Ausbildungsniveaus, zu Nebenbeschäftigungen und zu Über- stunden. Das Nichtzahlen von Unterhalt kann auch strafrechtlich geahndet werden, wenn  trotz Unterhaltsverpflichtung der Kindesunterhalt nicht gezahlt wird.

 

Unterhalt für volljährige Kinder

Für Volljährige definiert  §1602 I BGB  „Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer-stande ist, sich selbst zu unterhalten.“ Demnach haben volljährige Kinder, die sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, ebenfalls weiterhin Unterhaltsrecht, also Anspruch auf die Zahlung von Unterhaltsleistungen. Für Studenten gilt dies nur, solange die regelmäßige Studienzeit nicht in außer- gewöhnlichem Maße überschritten wird.


Wie wird das Einkommen des Zahlungsverpflichteten für den Unterhalt ermittelt ?

Im Ergebnis sind alle Einkommensquellen unterhaltsrechtlich relevant:

Bei Arbeitnehmern werden die letzten 12 Monate für die Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit sind maßgeblich sind die letzten drei Jahre. Es werden alle Einkommen herangezogen,  sei es aus Vermietung, Renten, Kapitaleinkünfte, Arbeitslosengeld, andere Unterstützungs-leistungen wie z.B. BAFöG, Steuerrückerstattungen und Einnahmen aus Beteiligungen. Beim Wohnen in der eigenen Wohnung ist die theoretische Miete für diese Wohnung als Einkommen hinzuzurechnen, abzüglich eventl. Zinsen für die Finanzierung.

Wer eine Arbeit aufnehmen könnte, aber nicht will, also selbstverschuldet arbeitslos ist,  dem werden die theoretisch Einkünfte als „fiktives Einkommen“ angerechnet. Gleiches gilt für auch den Fall, wenn man seine Arbeitsstelle mutwillig verlässt und dadurch seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Hierbei muss man, neben der Meldung bei der Bundes- agentur für Arbeit, aus Eigeninitiative monatlich ca. 20 Bewerbungen nach- weisen. Von den so ermittelten Bruttoeinkünften werden dann zur Ermittlung des unterhalts-relevanten Einkommens die nach-folgenden Ausgaben abgezogen: Steuern, sinnvolle Versicherungen, weiter gesetzliche Sozialabgaben sowie private Vorsorgeaufwendungen (zusätzlich sind hierbei noch einmal  4 % des Brutto-einkommens abziehbar, weiter  Berufs-unfähigkeitsversicherungen, weiter Werbungskosten, bei Selbstständigen angemessene, nicht „überzogene“ Betriebsausgaben).

Falls der Unterhaltsverpflichtete selbst ein Kind betreut kann er ca. 300 € hierfür abziehen, sowie die Kosten eines Kindergarten- oder Hortplatzes. Das so ermittelte Einkommen stellt das sogenannte „bereinigte Nettoeinkommen“ dar.

Was soll man zum Anwaltsgespräch mitbringen: Gehaltsunterlagen

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