Kündigung Strafsache

Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung nach Strafverfahren

 

Kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei einem Strafverfahren kündigen?

 

Wird einem Arbeitnehmer bei einem Strafverdacht vom Arbeitgeber gekündigt, hat der Arbeitgeber im vom Arbeitnehmer betriebenen Arbeitsgerichtsprozess alle Tatsachen vorzutragen, die die Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen.

Reichen rechtlich die Darlegungen des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht nicht aus, hat die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber keinen Bestand. Ein Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast nicht dadurch, dass er nur auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren verweist, denn eine Verdachtskündigung ist zudem an weitere strenge Voraussetzungen gebunden.

Das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonventionen gehen von der Unschuldsvermutung aus. Auch wenn dieser Grundsatz nur auf das Strafverfahren angewandt wird, beeinflusst er die verfassungsrechtliche Praxis. Um das Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers zu wahren, wird ein auf konkreten, objektiven Tatsachen beruhender Verdacht verlangt, durch den das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundlegend zerstört wird.

 

Die fristlose Kündigung ist sogar nicht alleine damit zu rechtfertigen, dass gegen eine unter schwerwiegendem Verdacht stehende Arbeitnehmerin ein Ermittlungsverfahren läuft oder sogar Untersuchungshaft angeordnet ist. Selbst das reicht dem Arbeitsgericht München in einem unter dem Aktenzeichen 5 Ca 9803/14 entschiedenen Fall nicht aus.

 

Möchte  der Arbeitgeber wegen des Verdachts kündigen, hat er hierfür konkrete Tatsachen vorzutragen. Sich alleine nur auf ein Ermittlungsverfahren oder die Untersuchungshaft zu berufen, genügt nicht. Der Arbeitgeber muss darlegen können, woraus sich der Verdacht  gegen den Arbeitnehmer im Einzelnen ergibt und dass in einer Güterabwägung die ordentliche oder gar fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

 

Dem Arbeitgeber ist vor Ausspruch der Kündigung zu raten, sich die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft genau anzusehen. Hätte sich aus der Akte etwa ergeben, dass sich ein schwerwiegender Verdacht ergibt, welcher das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsgerichtsparteien zerstört, hätte dies zur Darlegung eines konkreten Verdachts  gereicht.

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