Kinderrechte ins Grundgesetz

Warum weitere „Kinderrechte“ im Grundgesetz nichts zu suchen haben. 

Bereits im Jahr 2007 startete das selbsternannte „Aktionsbündnis Kinderechte“ bestehend aus den auch vom deutschen Steuerzahler mit Millonenbeträgen ausgestatte Bündnis aus „Deutsche Kinderhilfswerk“, „Deutscher Kinderschutzbund“, Unicef Deutschland eine teure Medienkampagne „Kinderrechte ins Grundgesetz“. Seit 2010 ist die „Deutsche Liga für das Kind“ Kooperationspartner der Kampagne. Wie oft bei staatsnahen, vom Steuerzahler ordentlich Millionen Euro (mit-) aufgepeppten Organisationen machen mehr oder wenig gutwillig auch bekannte Schauspieler mit, in diesem Fall die beliebte Schauspielerin Katja Riemann. (Quelle: https://www.kinderrechte.de/kinderrechte/kinderrechte-ins-grundgesetz/)

 

Wissen muss man aus anwaltlicher Sicht dazu, dass z.B. der „Deutsche Kinderschutzbund“ oft im Boot ist, wenn mit Hilfe der Jugendämter z.B. ein betreuter Umgang für Väter organisiert wird, die nach Ansicht von Familiengerichten in den davon betroffenen Fällen „als Väter nicht in der Lage sind, unbetreut ihre Kinder sehen und daher profesionelle oder ehrenamtliche Personen beim Umgang als Kontrollpersonen dabei sind. So kann im familiengerichtlich gesetzten Rahmen in diesen Fällen das eigene Kind nur unter staatlicher Aufsicht gesehen werden. Die Aufseher sind dabei verpflichtet, bei vermeidlichen oder tatsächlichen Vorkommissen entsprechende Meldung an das zuständige Jugendamt oder Familengericht zu machen. Für betroffene Elternteile- oft trifft es Väter, die nicht selten von Gutachtern als nur bedingt erziehungsgeeignet angesehen werden – ist es ratsam, schnellmöglich einen Rechtsanwalt einzu-schalten.Nicht selten werden Elternteile dabei unnötig von einigen Gewaltpsychiatern in manchmal manipulierten, nicht dem Stand der Wissenschaft und Wahrheit entprechenden Gutachten unnötig und überzogen diskriminiert und schickaniert und als erziehungsunfähig abgewertet. Familiengerichte sind jedoch darauf angewiesen, dass die eingeholte „wissenschaftsbasierte“ Expertise auch dem Stand der

familienrechtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der

Kinderpsychologie bzw. der Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. der Familenforschung entspricht.

Gegen alle Akte staatlicher Gewalt ist im demokratischen Rechtsstaat das Anrufen von jeweils zuständigen Gerichten, hier also das zum Amtsgericht gehörende Familiengericht, möglich. Hierbei sollten sie erfahrene
Rechtsanwälte einschalten, die neben der familienrechtlichen Expertise auch eine medizinrechtliche Expertise (zum Beispiel durch Fachartikel und Erfahrung) aufweisen können.

 

Genau in diesen Bereichen ist es problematisch wenn weitere „Kinderrechte“ ins Grundgesetz kommen.

Frau Wapler, Kinderrechtsexpertin schreibt völlig zu recht in ihrem Verfasungsblog: „Kinder und Jugendliche sind bereits wie jeder Mensch Grundrechtsträger…Kinder und Jugendliche sind in besonderer weise bereits nach dem GG zu schützen, zu fördern und zu beteiligen. Das Grundrecht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art 2 I GG) gibt Kindern den Anspruch,gerade in ihrer individuellen Entwicklung geachtet, geschützt und gefördert zu werden. Kinder sind in Verfahren, in denen über ihre Angelegenheiten entschieden werden (Anmerkung: entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand) mit einzubeziehen. Ihr Wunsch nach Selbstbestimmung und ihre wachsende Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Entscheidung sind dabei alters- und reifeangemessen zu berücksichtigen. Das ist der Stand der verfassungsrechtlichen Diskussion um „Kinderrechte“. Wer behauptet, das Grundgesetz beachte die Rechte von Kindern nicht ausreichend, ist entweder falsch informiert oder redet die Verfassung bewusst schlecht.(Quelle: https://verfassungsblog.de/kinderrechte-ins-grundgesetz-ein-neuer-entwurf-bringt-nichts-neues/)

 

Derzeit ist folgende Fassung durch die „Große Koalition“ im Gespräch:

Ein neuer Absatz 1a soll folgendermaßen formuliert werden:  

 

„Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich des Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtiches Gehör.“

 

Die geplante Neufassung dürfte aus anwaltlicher Sicht eine deutliche Verschlechterung der bestehenden Elternrechte und Kinderechte darstellen, weil so „Tür und Tor geöffnet ist, dass im Kräfteverhältnis zwischen Kindern, Eltern und Staat, der zunehmenden Tendenz der Großen Koalition zur Verstaatlichung in allen Lebensbereichen hinzukommt, dass zum angeblichen „Wohl der Kinder“ Staatsangriffe erleichtert werden. Weiter ist zu befürchten, dass die Elternautorität weiter geschwächt wird.

Richtig wäre es dagegen, die Elternrechte zu Stärken. Die Kunst der Jugendämter sollte es sein, im Falle drohender Staatsinterventionen die Eltern rechtzeitig über ihre „Rechte und Pflichten“ umfassend zu informieren, auf anwaltlichen Beistand aktiv hinzuweisen und gemeinsame Lösungen anzustreben, welche gerade diese Staatsinterventionen vermeiden.

 

Die weitesgehende Staatsintervention ist die „gewaltsame Herausnahme eines Kindes“ aus dem bisherigen familiären Umfeld. Dies wird von Familienrichtern dann angeordnet, wenn die „Herausnahme des Kindes aus der Familie dem Kindeswohl“ entspricht. Familienrichter können dies akut veranlassen, wenn „Gefahr für Leib und Leben“ des Kindes besteht, oder eine sonstige Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB beim Verbleib des Kindes bei den Eltern vorliegt“. Dies fällt keinem Familienrichter einfach.
Den „gewaltsamen Herausnahmen von Kindern aus der Familie“ liegt in der Regel ein kinder-psychiatrisches Gutachten zu Grunde, das dem Familiengericht die Kindesherausnahme empfiehlt, um

„das Wohl des Kindes wieder“ herzustellen.     

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