Fixierung Psychiatrie

Das Bundesverfassungsgericht stärkt deutlich den Schutz gegen Fixierung und sonstige Psychiatriewillkür

Die Würde des Menschen und die persönliche Freiheit sind ein hohes Rechts-gut.  Die Verfassung schützt den Bürger in besonderer Weise vor staatlichen Eingriffen. Ein wirkungsmächtiger Schutzmechanismus unseres Grundgesetzes ist der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG: Danach ist eine Freiheits-entziehung ohne richterliche Entscheidung nicht zulässig. Was aber gilt, wenn ein Richter schon einmal über die Entziehung der Freiheit entschieden hat?
Was gilt rechtlich, wenn ein Richter eine Psychiatrieunterbringung angeordnet hat, aber die während der Unterbringung verbliebenen Freiheiten noch weiter beschränkt werden sollen?

 

 

Über diese Fragen hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Az. 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16entschieden. Zwei Patienten hatten Verfassungs-beschwerde erhoben, weil sie während einer richterlich angeordneten Psy-chiatrieunterbringung körperlich fixiert worden waren. Dabei wurde im einen Fall die Fesselung an ein Krankenbett an beiden Armen, Beinen sowie um Bauch, Brust und Stirn (sog. 7-Punkt-Fixierung), im anderen die Fesselung an Bauch und Extremitäten (5-Punkt-Fixierung) – mitunter über mehrere Tage wiederholt – angewandt.

Auch die Staatsanwaltschaften hatten jahrzehtelang in Deutschland „die Augen“ fest verschlossen, wenn Patienten gegen Psychiatrieunrecht vorgingen. Das hat sich geändert, seitdem das Bundesverfasssungsgericht (BVerfG) den Gewalt-Psychiatern stationärer Einrichtungen zunehmend ihre Grenzen aufzeigt. Das BVerfG hat auch den Staatsanwaltschaften deutlich auferlegt, bei Strafanzeigen gegen Psychiatrieärzte, die von den Psychiatern vorgenommenen Freiheits-entziehungen besser auf Rechtsfehler zu untersuchen, und von der bisherigen Praxis des „Wegschauens“ Abstand zu nehmen, damit Patienten besser vor unrechtmäßigen Freiheitsentziehungen, Ärztewillkür und Körperverletzungen, begangen von Psychiatrieärzten in staatlichen Anstalten, besser geschützt sind. Das Aktenzeichen der legendären Entscheidung des BVerG vom 15.01.2020 lautet 2 BvR 1763/16. 

 

Geht ein Patient rechtlich gegen eine Zwangsfixierung vor, muss die Staats-anwaltschaft den Sachverhalt und die Folgen der Fixierung genau aufklären. Eine Frau aus Schlesweig-Holstein war nach einem Reitunfall mit einem Schädel-Hirn-Trauma und Prellungen in die Kieler Uniklinik eingeliefert worden. Sie wurde auch auf Hirnverletzungen untersucht. Am folgenden Tag verließ die Frau das Krankenhaus gegen den ärztlichen Rat, Polizisten überredeten sie aber, auf die Station zurückzukehren. Dort wurde sie gegen ihren Willen vom Stationsarzt, einem Pfleger und einem Polizeibeamten unter Anwendung körperlicher Gewalt an Armen, Beinen und Hüfte ans Bett gefesselt. Wegen erheblicher Eigengefährdung ordnete der Amtsarzt eine vorläufige Unter-bringung auf der Intensivstation an, die zuständige Richtern beschloss einen Tag später die Unterbringung auf einer geschlossenen Station. Das Landgericht Kiel erklärte die Anordnungen für rechtswiederig: es sei nicht ersichtlich, dass die Unterbringung notwendig gewesen sei. Strafrechtliche Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft hingegen ein. Der Zweite Senat des Verfassungsgerichts stellte nun in der vorgenannten Rechtsprechung klar, dass Bürger nur aus-nahmsweise einen einklagbaren Anspruch auf die Verfolgung von Straftaten Dritter haben. Bei erheblichen Delikten, etwa gegen die körperliche Unversehrtheit, komme ein solcher Anspruch aber in Betracht, insbesondere, wenn es um Straftaten von Amtsträgern gehe. Das gelte auch für Zwangs-fixierungen, in denen sich ein ,,besonderes Gewaltverhältnis,, zum Staat manifestiere, dem dann eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliege, so die Richter: Zwangsfixierung seien Freiheitsentziehungen. Anschließende Ermittlungen müssten angesichts des drohenenden Vetrauensverlusts in das Gewaltmonopol des Staates entsprechend intensiv sein. In dem Verfahren gegen den Stationsarzt und Pfleger habe die Staatsanwaltschaft insbesondere den Folgen der Tat ,,nur ansatzweise Bedeutung“ beigemessen. Auch die Ermittlungen gegen den Amtsarzt hätten angesichts der möglichen post-traumatiischen Belastungsstörungen der Patientin nicht ohne Rat eines Sachverständigen eingestellt werden dürfen. Erst 2018 hatte der Zweite Senat für Fixierungen strenge Voraussetzungen formuliert. Diese Linie führen die Richter fort. Somit wurde einer der letzten rechtsfreien Räume in Deutschland beseitigt. Ein weiterer Sieg für Freiheit, Demokratie und Rechtsstaat.

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