persönliches Budget

Persönliches Budget für behinderte Menschen

Ein rechtlicher Geheimtipp !!
Rechtliche Hilfen durch Rechtsanwalt Eschle, Stuttgart


Ein Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget ( § 17 SGB IX) besteht seit dem 01.01.2008. Die Vorschrift ist wenig bekannt und wird daher bisher kaum genutzt. 


Einführung:

Das persönliche Budget ermöglicht Menschen mit Behinderungen bzw. chro-nischen Erkrankungen anstelle einer Sach-oder Dienstleistung eine Geldzu-wendung. Der Gesetzestext lautet wie folgt:

 „§ 17 SGB IX (2) : Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. „

Wer kann den Antrag auf ein persönliches Budget stellen ?

Den Antrag kann jeder Behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch stellen – egal, wie schwer seine Behinderung ist. Auch für Menschen, die das Persönliche Budget aufgrund ihrer Behinderung nicht allein verwalten können, kommt ein Persönliches Budget infrage. Darüber hinaus können auch Eltern für ihre behinderten Kinder Persönliche Budgets beantragen, etwa für Einzel-fallhilfe, Sozialassistenz vom Jugendamt oder Ferienbetreuung vom Jugendamt.


Wo stellt man den Antrag auf ein persönliches Budget ?

Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerüber-greifend als sogenannte Komplexleistung erbracht. Den Antrag stellt man bei der gesetzlichen Krankenkasse, der gesetzlichen Pflegekasse, der Deutschen Rentenversicherung, den Trägern der Unfallversicherung oder beim örtlichen Sozialhilfeträger.

Folgende Leistungsträger können bei einem persönlichen Budget beteiligt sein:

– die gesetzliche Krankenkasse
– die gesetzliche Pflegekasse
– die Deutsche Rentenversicherung
– die Berufsgenossenschaft/Unfallkasse
– der Jugendhilfeträger
– das Integrationsamt 
– die Bundesagentur für Arbeit
– der Sozialhilfeträger

 
Rechtstipp: Im Zweifelsfall stellen Sie den Antrag beim zuständigen Sozialamt.
Ob das Sozialamt bei einer anderen Behörde Regreß nehmen kann, kann dem Antragssteller egal sein. 
 


Für welche Leistungen gibt es das persönliche Budget?

Budgetfähig sind auch erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflege-bedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich.

Erbringer der Leistungen sind Profis zum Beispiel Pädagogen, eine Rehasprorteinreichtung oder Laien wie Verwandte, Nachbarn, Ehrenamtliche deren Stundensatz natürlich deutlich geringer ist.

In einer Broschüre des Bundarbeitsministeriums heist es hierzu: „ Das Wunsch- und Wahlrecht steht dabei im Vordergrund. Mit diesem neuen Instrument können behinderte Menschen Geld oder Gutscheine erhalten. Damit kaufen sie sich selbst die Leistungen ein, wie zum Beispiel Assistenz. Niemand ist ver-pflichtet, es zu nutzen. Aber es bringt Vorteile: Mehr Selbstbestimmung, mehr Selbständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Niemand wird wegen Art und Schwere seiner Behinderung oder wegen des Umfangs der von ihm benötigten Leistungen ausgegrenzt. Das Persönliche Budget steht allen Behinderten offen.“


Leistungsbeispiele aus der Praxis: 

– Leistungen der medizinischen Rehabilitation (z.B. Rehasport)

– Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

–  Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
   hierzu zählen beispielsweise 

  • heilpädagogische Leistungen für Kinder
    auch Fahrtkosten und Schulbegleiterkosten

    Beispiel: Der Sozialhilfeträger hat die Kosten eines Schulbegleiters für
    ein wesentlich behindertes Kind zu übernehmen, wenn und soweit der Schulträger keine Leistungen erbringt und Hilfen außerhalb des
    Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit erbracht werden (nachrangige
    Leistungspflicht, BSG-Urteil  vom 9.12.2016, B 8 SO 8/15 R)

  • Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (Kommunikationshilfen),

  • Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen behinderter Menschen entspricht.

  • Hilfen zu selbstbestimmtem Leben 
    Beispiele: 
     – Kostenübernahme einer betreuten Wohnmöglichkeit
    – Haushaltshilfe
    – Kinderbetreuungskosten
    – Gebährdensprachdolmetscher

  • Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.

    RechtstippPsychosoziale Beteuung durch Angehörige oder Fachkräfte.

    Beispiel: Eine Fachkraft erhält einen Stundensatz von € 33,– und
    kümmert sich um Freizeitwünsche des mehrfach Schwerbehinderten zu
    erfüllen. Allein der monatliche Betrag hierfür kann in Stuttgart bei
    Mehrfachbehinderten bis € 600,– erreichen. Der Bedarf ergibt sich
    aus einem zu erstellenden sonderpädagogischen Gutachten, welches der Leistungsträger oder im Klagefall das Sozialgericht einholt.

 

  • Zur Höhe des Budgets: Das persönliche Budget soll nicht höher sein als vergleichbare Sozialleistungen.           

          Beispiel: Ambulante Versorgung in der eigenen Wohnung durch das
          persönliche Budget sollte nicht teuer sein als eine stationäre                  
          Unterbringung. Da aber eine stationäre Versorgung im Heim sehr
          teuer ist, kann die Alternative in der eigenen Wohnung durchaus 
          einige Hundert oder tausend € kosten, wobei mehrere Maßnahmen
          (z.B. psychosoziale Betreuung)  kombiniert werden können, solange
          diese Maßnahmen insgesamt billiger als die Heimalternative sind.

 

Wie kommt das persönliche Budget zu Stande?
Wie wird es kontrolliert?


Die Leistungsträger schließen mit dem Budgetnehmer/Budgetnehmerin eine
Zielvereinbarung ab. Diese legt fest, wie der Einsatz der Mittel nachgewiesen wird. Ausreichend ist eine Ergebnisqualitätskontrolle. Die Ausgestaltung der Nachweise soll so einfach wie möglioch gehandhabt werden 

 

Was passiert, wenn die Behörde kein persönliches Budget bewilligt/vereinbart ?

Kommt ein persönliches Budget nicht zu Stande, erhält der Behinderte einen ablehnenden Bescheid, gegen den er fristwahrend Widerspruch einlegen kann. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid ist fristwahrend Klage vor dem Sozialgericht möglich. 

Passiert nach Antragstellung 6 Monate nichts, kann der Antragsteller eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erheben. Liegt ein zureichender Grund vor, dass der beantragte Verwaltungsakt nicht erlassen wurde, so setzt das Sozialgericht das Verfahren bis zu einer ihm bestimmten Frist aus. § 88 I SGG zwingt somit die Behörde, binnen 6 Monate zu entscheiden.

Das Aushandeln von persönlichen Budgets ist absolute Verhandlungssache. Viele Berechtigte wissen nicht, was Ihnen rechtlich zusteht. Die staatlichen Sozialversicherungsträger informieren in der Regel nicht von selbst die Betroffenen. 

Link Broschüre persönliches Budget



Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte auch durchzu-setzen. Als allgemeiner Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt ein- geschalten wird, desto besser kann geholfen werden. Sie erhalten bei mir zeitnah einen ersten Beratungstermin. Für die Ausarbeitung eines individuellen persönlichen Budgets verlangt meine Kanzlei – je nach Schwiergkeit -ein
Honorar in Höhe von € 400,– bis € 500,– zuzüglich Umsatzsteuer. 

Kanzleiprofil

Wir sind eine renommierte Kanzlei mit langjähriger Erfahrung und bieten unseren Mandanten eine kompetente und individuelle Beratung in allen rechtlichen Fragen. Unser Ziel ist es, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und Sie bestmöglich zu unterstützen.

Unsere Anwaltskanzlei ist auf verschiedene Rechtsgebiete spezialisiert, darunter Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Wir vertreten sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und Institutionen.

Unser erfahrenes Team besteht aus qualifizierten Anwälten, die sich regelmäßig fortbilden und auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung sind. Wir legen großen Wert auf eine persönliche Betreuung und nehmen uns Zeit für Ihre individuellen Anliegen.

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