Schwerbehinderung

Die Erlangung des Schwerbehinderungsausweises und die Zusatzmerkmale „G“, „aG“ „B“ „GL“ „RF“und“H“. 

Der Schwerbehindertenausweis ist ein staatliches vorzeigbares Dokument, mit welchem man erhebliche gesundheitliche Einschränkungen dokumentieren kann. Der Schwerbehindertenausweis ist ein „Türöffner“ für zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Leistungen. Es gibt zahlreiche Vorteile des Schwerbehin-dertenausweises insbesondere bei Gehbehinderungen, außergewöhnliche Gehbehinderungen und der Notwendigkeit der Begleitung, oder gar Hilflosigkeit. 

Folgende chronische Krankheiten und Behinderungen sind häufig ein Grund den Schwerbehindertenausweis zu beantragen (Auswahl) : bösartige Krebserkrankungen, schwere Bewegungseinschränkungen, schwere Form von Schmerzerkrankungen wie Fibromyalgie, Rheuma, Amputation von Körper-teilen, Lähmungen, Gehbehinderungen und schwere orthopädische Leiden insbesondere Rückenleiden , weiter internistische Leiden wie Asthma Bronchiale, auch Autoimmunerkrankungen, Diabetes mellitus, Beschädigungen oder gar Verlust von Organen, Leber-, Herz-, Magen- oder Darmerkrankungen, weiter Folgen von Brustamputationen. Neurologische oder psychiatrische Erkrankungen wie Depressionen, chronische Schlafstörungen, allgemeine Minderbelastbarkeit, soziale Anpassungsstörungen verbunden mit sozialem Rückzug aus dem Familien- oder Gesellschaftsleben.

Je stärker diese und andere Leiden im Vergleich zu Gleichaltrigen vorliegen, desto höher ist der Grad der Behinderung. Je mehr chronische Krankheiten und Behinderungen vor- liegen, desto höher die Chance einen Schwerbehinderten-ausweis zu erhalten.

Die Schwerbehinderteneigenschaft wird in Graden der Behinderung gemessen (GdB) und in Zehnerstufen von 20 bis 100 erteilt. Wird nur ein Grad von 30 oder 40 vom Hundert erreicht, kann man wenigstens beim Arbeitsamt einen Antrag auf Gleichstellung stellen, so dass man zumindest dann im Arbeitsrecht einem Schwerbeschädigten gleich gestellt ist. Der  Kündigungsschutz ist dann zumindest besser. Das Integrationsamt kann einem bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz helfen. Weiter gibt es ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 vom Hundert Steuervorteile, die mit jedem weiteren Zehnergrad höher ausfallen.

Wird der Grad von 50 oder mehr erreicht, ist man schwerbehindert und man erhält den offiziellen Schwerbehindertenausweis:
Arbeitnehmer erhalten 5 Tage Zusatzurlaub. Es gibt es weiter Steuervorteile, welche mit steigendem Grad der Behinderungen höher ausfallen. Schwerbehinderte können fünf Jahre früher eine Altersrente erhalten.

Weiter stellt der Schwerbehindertenausweis einen behördlichen Nachweis dar, welcher wiederum Voraussetzung für viele staatliche Leistungen ist, oder zumindest die Gewährung von Leistungen erleichtert (z.B gegen Arbeitsamt, Jobcenter, Grundsicherungsbehörde). Weiter gibt es zudem verbilligte Eintritte etc. Es gibt also genügend Anreize, eine Schwerbehinderung zu beantragen, oder den bisherigen GdB erhöhen zu lassen.

Erst ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert und ab GdB 60 als chronisch krank (Zuzahlungsminderung bei der Krankenkasse). Zudem gibt es Zusatz-merkmale, sogenannte Merkzeichen

Nachstehend eine Auswahl der Merkzeichen und deren Bedeutung sowie die entsprechenden Nachteilsausgleiche. Die „Nachteilsausgleiche“ werden zum Ausgleich für den behinderungsbedingten Nachteil gewährt. 

– „B“ die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen. 
   Vorteil: Kostenlose Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen
               Nah- und Fernverkehr,

– „G“ die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt (gehbehindert). Das Merkzeichen erhält, wer infolge einer alterungsunab- hängigen Einschränkung des Gehvermögens, Wegstrecken bis zwei Kilometer bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann. 
Nachteilsausgleich:  Inhaber des Merkzeichens „G“ erhalten für nur € 60,– eine                Jahreskarte für den öffentlichen Nahverkehr. Anstelle der Freifahrt im                  öffentlichen Nahverkehr können die Inhaber des Merkzeichens „G“ auch              eine Ermäßigung der KFZ-Steuer um 50 Prozent erhalten. Das Merk-
             zeichen „G“ ist somit sehr attraktiv.

– „aG“ Außergewöhnlich Gehbehindert. Das Merkzeichen erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte usw. 
Nachteilsausgleich: Inhaber des Merkzeichens „aG“ haben im öffentlichen Nah-                     verkehr freie Fahrt, auch ohne Wertmarke (aber mit Ausweis), weiter                  volle Befreiung von der KFZ-Steuer.
             Legt man den Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“ der
             Strassenverkehrsbehörde vor, erhält man einen Sonderausweis zum
                  Parken auf einem Behindertenparkplatz.

– „H“ Hilflos. Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge seiner Behinderung, nicht nur vorübergehend, für eine Reihe von häufig und regelmäßig wieder-kehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz, im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf. Für Besitzer eines Schwerbehinder-tenausweises mit den entsprechenden Eintragungen bestehen erhebliche Nachteilsausgleich: Den Freifahrtausweis erhalten Gehbehinderte (Merkmal G),                 Hilflose, Gehörlose und schwer Kriegsbeschädigte. 

– „RF“  Rundfunkgebührenbefreiung.Das Merkzeichen „Rf“ liegt vor: Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk-gebührenpflicht sind erfüllt bei Hörgeschädigten, die gehörlos/ertaubt sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
Nachteilsausgleich:   Befreiung von den Fernseh- und Rundfunkgebühren

 – „Gl“ (gehörlos): Gehörlos sind Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt. Gehörlos sind auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen ( schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz ) vorliegen.
Nachteilsausgleich  : Hörbehinderte haben allgemein das Recht, zur  Ver-          

                  ständigung in der Amtssprache die Gebärdensprache zu verwenden.
                  Freie Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmittel

Ganz wichtig sind Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen. Diese erhalten alle Menschen mit dem Merkmal „aG“ sowie Blinde. Diese Personen-gruppen erhalten von der Straßenverkehrsbehörde den EU einheitlichen blauen Parkausweis für Behinderte. 

Für folgende Gruppen kann die Straßenverkehrsbehörde (nicht das Versor-gungsamt) zusätzlich Ausnahmen erteilen und einen Parkausweis erteilen: 

– Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von wenigsten 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken). 

– Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von wenigsten 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktions-störungen des Herzens oder der Atmungsorgane. 

– Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt. 

– Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Die Ausnahmegenehmigung gilt allerdings nicht für Parkplätze mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol). 

Weiter gibt es eine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr unter folgenden Bedingungen: 

Unentgeltlich zu befördern sind im Nahverkehr, Schwerbehinderte Menschen (GdB wenigstens 50) , die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind 

Unentgeltlich zu befördern sind im Nah- und Fernverkehr eine Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen wenn der Schwerbehinderte das Zusatzmerkmal „B“ besitzt, sofern eine Berechtigung zur Mitnahme der Begleitperson besteht und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist und das Handgepäck, ein mitgeführter Rollstuhl, und ein Führhund. 

Für die deutlich vergünstigte Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ist neben einem Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ein Beiblatt mit Wertmarke notwendig. Im Regelfall ist für die Wertmarke ein Eigenanteil von jährlich 72 € oder 36 € (Stand 2016) für ein halbes Jahr zu entrichten.

Ausnahmen bestehen für blinde und hilflose schwerbehinderte Menschen, sowie für typische Gruppen von einkommensschwachen schwerbehinderten Menschen und für einen begrenzten Kreis von Kriegsgeschädigten und ihnen gleichgestellten Behinderten (Besitzstandswahrung); sie erhalten die Wertmarke kostenlos. Es wird von den Versorgungsämtern empfohlen, vor Fahrtantritt Auskunft vom Verkehrsunternehmen einzuholen. 

Gegen einen abgelehnten Antrag auf Schwerbehinderung, bzw. wenn nicht der gewünschte Grad der Behinderung oder das begehrte Merkzeichen erreicht ist, kann man binnen einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen.

Gegen einen abgelehnten Widerspruchsbescheid ist innerhalb von einem Monat Klage vor dem Sozialgericht möglich. Gegen eine abgelehnte Klage des Sozial-gerichtes kann innerhalb eines Monats Berufung zum Landessozialgericht eingelegt werden. 

Sie sehen also, die Vorteile eines Schwerbehindertenausweises sind sehr vielfältig. Es ist jedoch ratsam, so früh wie möglich einen erfahrenen Rechtsanwalt -idealerweise bereits im Antragsverfahren – einzuschalten.

Wir schauen uns auch ihre Klinik- und Facharztatteste an und sagen ihnen, bei welchen noch nachgebessert werden muss. Für die Region Stuttgart führen wir Ärztelisten, welche Erfahrung mit den sozialmedizinischen Kriterien haben.

Anwaltskosten: Deutlich weniger, als die Summe der Vorteile. Ein Antragsverfahren kostet inclusive Umsatzsteuer gemäß dem Rechts- anwaltsvergütungsgesetz € 451,01. Eine Klage ca. € 800,– incl UST. Rechtsschutzversicherungen zahlen in der Regel ab Klage, manche Versicherungen bereits im Widerspruchsverfahren.

Meine Kanzlei setzt sich seit Gründung 1996 für Schwerbehindertenrechte ein.  Rechtsanwalt Thomas Eschle hat seitdem bei ärztlichen Fachgesellschaften, medizinischen Fachtagungen zahlreiche Vorträge zu dem Thema gehalten. 

Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr.2
70499 Stuttgart
E-Mail: Kanzleieschle@t-online.de
Tel: 0711-2482446 (Rufen Sie an, wenn Sie ein Rechtsproblem haben).

www.Rechtsanwalt-eschle.de

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Wir sind eine renommierte Kanzlei mit langjähriger Erfahrung und bieten unseren Mandanten eine kompetente und individuelle Beratung in allen rechtlichen Fragen. Unser Ziel ist es, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und Sie bestmöglich zu unterstützen.

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Unser erfahrenes Team besteht aus qualifizierten Anwälten, die sich regelmäßig fortbilden und auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung sind. Wir legen großen Wert auf eine persönliche Betreuung und nehmen uns Zeit für Ihre individuellen Anliegen.

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Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihnen bei Ihren rechtlichen Anliegen weiterzuhelfen.