Personalgespräch

Was Arbeitnehmer bei Personalgesprächen beachten müssen.

 
Personalgespräche finden aus den verschiedensten Gründen statt. Insbe-sondere Krankheitszeiten eines Arbeitnehmers sind häufig Anlass für die Personalabteilung ein Personalgespräch mit dem Arbeitnehmer anzusetzen und diesen in die Personalabteilung einzubestellen.Gerne laden Arbeitgeber noch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers diesen zum Personalgespräch. In der Einladung finden sich auch sogar manchmal fre-cherweise Ausführungen dazu, dass bei Nichterscheinen mit negativen Konse-quenzen gerechnet werden muss.

 

Manche Arbeitgeber gehen sogar so weit, ein zusätzliches Attest zu fordern, mit dem der Arbeitnehmer belegen soll, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, an einem Personalgespräch teilzunehmen.  Klare Antwort des Arbeitsrechtlers: Während der Krankheit ist ein Arbeitnehmer aber unab-hängig von der Schwere der Erkrankung und dem Inhalt des Gesprächs nicht verpflichtet, zum Personalgespräch zu erscheinen. Das hat das Landesar-beitsgericht in Nürnberg unter dem Aktenzeichen 7 Sa 592/14 eindeutig entschieden.

 

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, ist er nicht verpflichtet, seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen. Dies betrifft nicht nur die Pflicht zur Arbeitsleistung, sondern auch die die Hauptleistungspflichten sichernden Nebenpflichten. Es gibt keine Teilarbeitsunfähigkeit.

 

Auch der gesunde Arbeitnehmer muss nicht jeder Einladung zum Personal-gespräch folgen. Dem Arbeitgeber steht zwar ein gesetzlich verankertes Weisungsrecht zur Seite. Dieses berechtigt ihn, dem Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben zuzuweisen, den Ort und Zeitraum der Erledigung festzulegen. Auch Anweisungen hinsichtlich des betrieblichen Zusammenwirkens sind durch das Weisungsrecht gedeckt.

 

Darüber hinaus gibt es aber keine zwingenden Themen, die mit dem Arbeit-geber verpflichtend erörtert werden müssen. So besteht beispielsweise keine Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers, ein Gespräch über die Änderung der Vertragsbedingungen oder über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu führen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Abmahnung eines Arbeitgebers gegenüber dem  Arbeitnehmer für rechtsunwirksam erachtet, weil er zum Personalgespräch nicht erschienen war, weil er nicht über die Absenkung seiner Vergütung verhandeln wollte. So das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung 2 AZR 606/08.

 

Die Weisung zum Personalgespräch hatte sich nicht auf die Arbeitspflicht oder eine Nebenpflicht bezogen. Damit der Arbeitnehmer sein Recht, das Personal-gespräch zu verweigern, ausüben kann, sind die Gründe für das Gespräch zu nennen. Denn nur so kann er prüfen, ob er das Gespräch ablehnen darf. Der Arbeitnehmer darf also die Personalabteilung vorab fragen, um was es geht.

 

Will der Arbeitgeber die Vertragsbedingungen ändern, so kann er nicht vom Arbeitnehmer die Teilnahme an diesem Gespräch verlangen. Eine darauf-folgende Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wäre rechts-unwirksam.

Diese Rechtsprechung wurde in einem weiteren Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 des
Bundesarbeitsgerichtes nochmal bestätigt: “ Während er Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur an anweisen, zu einem Personal-gespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringen erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann.“

 

Unabhängig davon kann es durchaus sinnvoll sein mit dem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen. Als erfahrener Rechtsanwalt schaue ich, dass das Gespräch auf Augenhöhe stattfindet.

 

Bei schwierigen Personalgesprächen mit ihrem Arbeitgeber begleite ich Sie gerne und coache Sie im Vorfeld dieses Gespräches

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