Unfallschäden - Ihre Rechte als unschuldiges Unfallopfer
Sie sind bei einem Unfall geschädigt worden ( Sachschaden und /oder Personenschaden ) und der Unfallgegner ist
alleine schuld, dann stehen Ihnen folgende Rechte zu:
1. Schadensabwicklung durch einen Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten sie baldmöglichst einen Rechtsanwalt beauftragen. Gerne übernehmen wir für
Sie die komplette Schadensabwicklung. Die Anwaltskosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen, soweit der Unfallgegner alleine schuld ist. Die eigene Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrechtsschutz)
hilft weiter, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht zahlen will.
2. Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie dürfen Ihr Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden in einer von Ihnen gewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren
lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit auch die Verkehrssicherheit
Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben übrigens kein Recht Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.
3. Schadensfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen
Zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungs-
wert, Restwert und voraussichtliche Reparaturdauer steht es Ihnen frei, einen vereidigten Sachverständigen Ihrer Wahl zu
beauftragen. Auch die Kosten für das Gutachten hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers grundsätzlich zu
übernehmen. Wenn Sie den Schaden nicht in einer Werkstätte reparieren lassen, bekommen sie allerdings auch die im
Gutachten ausgewiesene Umsatzsteuer für die Reparatur nicht erstattet.
Sollte jedoch von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegen ( i.d.R. Schadenshöhe nicht
höher als ca. 700,- €, je nach Gerichtsbezirk ), reicht im Normalfall als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer
Werkstatt aus, da die Kosten für ein Gutachten bei kleinen Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden.
4. Nutzungsausfallentschädigung oder Inanspruchnahme eine Mietwagens
Für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls können Sie einen Mietwagen beanspruchen. Dies gilt jedoch
nicht, wenn sie nur einen geringen Fahrbedarf haben.
Wegen zum Teil großen Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei
Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind.
Es ist daher immer sinnvoll, vor Inanspruchnahme des Mietwagens mit der gegnerischen Versicherung eine Abstimmung
vorzunehmen. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls
alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
| 5. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihre Fahrzeug in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wieder- beschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungs- wertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Sie dürfen Ihr Auto zu dem Restwert veräußern ( z.B. an Ihre Fachwerkstatt ) den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der gegnerischen Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist. Auch hier ist daher eine
rechtzeitige Abstimmung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung sinnvoll.
6. Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung bei Hafttpflichtschäden
Damit sie nicht für die Reparaturkosten in Vorlage gehen müssen und zur Vereinfachung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ und/oder „Sicherungsabtretung“ ausfüllen, da die gegnerische Haftpflichtversicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Werkstatt auszahlen kann.
7. Wenn Gesundheitschäden / Verletzungen zu beklagen sind. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss Ihnen, wenn der Gegner schuld ist, auch Schmerzensgeld für die Verletzungen zahlen, soweit diese nicht unerheblich sind. Weiter gibt es weitere Ansprüche z.B. wegen Verdienstausfall, Ansprüche auf Haushaltshilfe, Erstattung der Rehabilitationskosten und Heilungskosten u.s.w.
Gerade auch bei Unfällen mit Verletzungsfolgen kann unsere Kanzlei auf ein kompetentes Netzwerk von Ärzten ( siehe „Gesundheitsrecht “ ) zurückgreifen. Wichtig ist, dass die unfallbedingten Gesundheitsschäden ärztlicherseits gut dokumentiert sind. Lassen Sie sich im Falle eines Krankenhausaufenthaltes unbedingt den Entlassbericht aushändigen.
8. Was bei ganz oder teilweise selbstverschuldeten Unfällen sogenannten „Kaskoschäden“ von Ihnen zu beachten ist. Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag Ihrer Kaskoversicherung. Diese Rechte weichen oft erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadenfall ab. So ist zum Beispiel das Weisungsrecht Ihres Kaskoversicherers zu beachten, auch hier sollte man sich sofort nach dem Unfall mit der Kaskoversicherung in Verbindung setzen. |
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| 9. Zusätzliche Leistungen einer Unfallversicherung Wer eine spezielle private Unfallversicherung abgeschlossen hat, kann auch die Unfallversicherung zudem in Anspruch nehmen. Diese zahlt i.d.R. unabhängig von der Frage, wer den Unfall verschuldet hat. Die Berufsgenossenschaft ist zudem dann einzuschalten, wenn der Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit oder während der Arbeit passiert ist. Was soll ich zum Anwaltsgespräch mitbringen? Soweit vorhanden: Visitenkarte der Unfallpolizei mit deren Aktenzeichen, Visitenkarte mit Bearbeitungnummer der eigenen Werkstatt, Visitenkarte des Sachverständigen, Liste der die Unfallfolgen behandelnden Ärzte und des Hausarztes, Facharztatteste, Daten der eigenen Rechtschutzversicherung, der eigenen Verkehrshaftpflichtversicherung, eigene Unfallversicherung, gegnerische Haftpflichtversicherung, Anschrift von Zeugen.
Meine Kanzlei hilft Ihnen anwaltlich weiter. Beim fremdverschuldeten Unfall gleich zum Anwalt!
Rechtsanwalt Thomas Eschle Rennstr.2 70499 Stuttgart
Tel: 0711-2482446 (Unser Kanzleisekretariat vergibt Ihnen gerne einen zeitnahen Besprechungstermin. Telefonberatung auch bundesweit.)
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