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Unfallschäden - Ihre Rechte als Unfallopfer
Sie sind bei einem Unfall geschädigt worden ( Sachschaden und /oder Personenschaden ) und der Unfallgegner ist alleine schuld, dann stehen Ihnen folgende Rechte zu:
1. Schadensabwicklung durch einen Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten sie baldmöglichst einen Rechtsanwalt beauftragen. Gerne übernehmen wir für Sie die komplette Schadensabwicklung. Die Anwaltskosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen, soweit der Unfallgegner alleine schuld ist. Die eigene Rechtsschutzversicherung ( Verkehrsrechtsschutz ) hilft weiter, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht zahlen will.
2. Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie dürfen Ihr Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden in einer von Ihnen gewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit auch die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben übrigens kein Recht Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.
3. Schadensfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen
Zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und voraussichtliche Reparaturdauer steht es Ihnen frei, einen vereidigten Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Auch die Kosten für das Gutachten hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Wenn Sie den Schaden nicht in einer Werkstätte reparieren lassen, bekommen sie allerdings auch die im Gutachten ausgewiesene Umsatzsteuer für die Reparatur nicht erstattet.
Sollte jedoch von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegen ( i.d.R. Schadenshöhe nicht höher als ca. 700,- €, je nach Gerichtsbezirk ), reicht im Normalfall als Schadens- nachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Werkstatt aus, da die Kosten für ein Gutachten bei kleinen Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden.
4. Nutzungsausfallentschädigung oder Inanspruchnahme eine Mietwagens
Für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls können Sie einen Mietwagen beanspruchen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie nur einen geringen Fahrbedarf haben.
Wegen zum Teil großen Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind. Es ist daher immer sinnvoll, vor Inanspruchnahme des Mietwagens mit der gegnerischen Versiche- rung eine Abstimmung vorzunehmen.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeug- ausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
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