Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstraße 2
70499 Stuttgart (-Weilimdorf)

Telefon: 0711 / 2 48 24 46
Telefax: 0711 / 2 48 24 48
E-Mail:
KanzleiEschle@aol.com
 

Zahnarzthaftungsrecht
Übersicht
Sozialvers.-Recht
Arbeitsrecht
Gesundheitsrecht
Familienrecht
Ausländerrecht
Verkehrsunfallrecht
Zur Person
Lageplan
Links

Wann haftet der Zahnarzt ?

1. Die Aufklärungspflicht des Zahnarztes

Der behandelnde Zahnarzt ist vor einer Behandlung des Patienten zu einer Aufklärung über Chancen und Risiken des Eingriffs verpflichtet. Hierbei muss ein Patient umso ausführlicher und eindringlicher über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs und etwaiger schädlicher Folgen informiert werden, je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist. Ein Zahnarzt muss seinen Patienten vor der Behandlung über realistische Behandlungsalternativen aufklären. Er hat zum Beispiel vor chirurgischen Eingriffen über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung aufzuklären. Verletzt derZahnarzt seine Aufklärungspflicht, so ist er im Schadensfall zum Schadensersatz verpflichtet.
 

2. Streitfall Heil- und Kostenplan

Vor einer Behandlung erstellt der Zahnarzt einen „ Heil- und Kostenplan “. Der Zahnarzt sollte den „ Heil- und Kostenplan “ detailliert erläutern. Für zahnprothetische Behandlungen können Material- und Laborkosten nur geschätzt werden. Der Betrag, welcher im „ Heil- und Kostenplan “ als zahnärztliches Honorar angesetzt ist, ist dabei stets verbindlich. Nur bei unvorhersehbaren  Schwierigkeiten darf der Zahnarzt hiervon abweichen. Der Patient sollte auf jeden Fall vor Behandlungsbeginn bei der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse den „ Heil und Kostenplan“ einschließlich der Laborkostenschätzung einreichen und sich ausrechnen lassen, wie hoch der Erstattungsbetrag des Versicherers ist.
 

3. Das Nachbesserungsrecht durch den Zahnarzt

Viel Ärger bereitet die Rechtsprechung zum Thema Nachbesserung. Nach einem„ Pfusch “ durch den Zahnarzt ist oft das Vertrauen zum Zahnarzt zerstört. Dennoch gilt: Wer einen Zahnersatz beanstandet, der muss dem Zahnarzt zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Diese Mitwirkungspflicht des Patienten gilt, wenn es darum geht, Abweichungen und Ungenauigkeiten vom Idealzustand eines nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst gefertigten Zahnersatzes zu beheben.

Gerichte haben entschieden, dass ein Zahnarzt insbesondere im Bereich der prothetischen Versorgung keinen sofortigen und endgültigen Behandlungserfolg schuldet. Dem Zahnarzt ist nach der Rechtsprechung die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, wenn Korrekturen notwendig erscheinen. Der Patient ist verpflichtet sich darauf einzulassen, auch wenn dies leider mit lästigen Beeinträchtigungen verbunden ist. Erst dann, wenn sich die Leistungen des Zahnarztes von Anfang an als völlig unbrauchbar erweisen oder Art und Umfang der Nachbesserung die Grenze des Zumutbaren überschreiten, ist der Patient zum Behandlungsabbruch berechtigt und darf seine weitere Mitwirkung verweigern.Erst dann kann auch ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommen.
 

RA Thomas Eschle, August 2007

 

nach oben