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Arzthaftungsrecht – Was tun bei Ärztepfusch?
Alle Ärzte, Zähnärzte und Trägern medizinischer Einrichtungen haben gegenüber dem Patienten die Pflicht zur Aufklärung und Beratung und zur sorgfältigen und qualifizierten Behandlung.
Man unterscheidet zwischen Aufklärungs- und Behandlungsfehlern.
Die Einwilligung des Patienten in einen operativen Eingriff ist nur wirksam, wenn der Patient durch den Arzt zuvor ausreichend und ordnungsgemäß über Art, Folgen und Risiken der Behandlung aufgeklärt wurde. Liegt eine wirksame Einwilligung vor, haftet der Arzt nur bei Verletzung ärztlicher Berufspflichten (Behandlungsfehler). Behandlungsfehler können bei der Diagnose (Befund), bei der Indikation (Wahl der richtigen Behandlung) und bei der Therapie (Durchführung der gewählten Behandlung) auftreten. Die ärztlichen Berufspflichten sind verletzt, wenn der Arzt nicht den medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets gewährleistet hat.
Die Beweislast, welche fast immer beim Patienten liegt, ist das wesentliche Problem bei der Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen wegen Behandlungsfehlern. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt dagegen beim Arzt.
Der Beweis von Behandlungsfehlern ist daher oft schwierig. Es empfiehlt sich, als Patient sich zunächst an die Krankenkasse zu wenden. Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen bevollmächtigt, ihre Versicherten zu unterstützen, wenn diese Schadensersatzansprüche durchsetzen wollen.
Dem Geschädigten eines Arzthaftungsfehlers können u.a. folgende Ansprüche zustehen:
- durch den Arztfehler notwendig gewordene Behandlungskosten, - Schmerzensgeldanspruch und Schmerzensgeldrenten, - Anspruch auf Ersatz erlittener Erwerbsschäden wie Verdienstausfall - Anspruch auf Ersatz erlittener Haushaltsführungsschäden, - Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente wegen dauerhaft erlittener Erwerbsunfähigkeit, - Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente wegen dauerhafter Pflegebedürftigkeit
Die Durchsetzung der Ansprüche (Anwalts- Gerichts- und gerichtliche Gutachterkosten) zahlt in der Regel die Rechtschutzversicherung.
Auch für die Patienten mit kleinem Einkommen und für diejenigen, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist das finanzielle Risiko durch ein außergerichtliches Verfahren überschaubar. Das Arzthaftungsrecht bildet im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten eine weitere Möglichkeit. Es wurden Gutachterkommissionen (Schlichtungsstellen) eingerichtet, welche von den Ärztekammern betrieben werden . Das Verfahren ist dort für die Beteiligten gebührenfrei. Der Patient muss lediglich die Kosten für seinen eigenen Rechtsanwalt tragen. Für finanziell schlecht gestellte Mandanten ist daher die Einschaltung der Gutachterkommission oft die einzige Möglichkeit, ohne nennenswertes Kostenrisiko an ein Gutachten zu gelangen und Schadensersatz zu erhalten. Die Wahrscheinlichkeit dort Recht zu bekommen ist jedoch nach meiner Erfahrung deutlich kleiner als vor Gericht.
Zu beachten ist hier jedoch, dass der Patient keinen Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen hat und die Kommission nur tätig wird, wenn der Arzt nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Außerdem wird diese Kommission nicht tätig, wenn der behauptete Behandlungsfehler länger als drei Jahre zurückliegt und wenn der Patient Strafanzeige gegen den Arzt (z. B. wegen Körperverletzung) gestellt hat.
C: RA Thomas Eschle, Februar 2007
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