Rechtsanwalt Thomas Eschle
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Neues Unterhaltsrecht
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Das neue Unterhaltsrecht ab 01.01.2008

Die Verbesserung des Kindeswohls, die Betonung der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten sowie die Verbesserung der Rechtsstellung von kinderbetreuenden Elternteilen sind die Ziele der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen im Unterhaltsrecht :

  - Die Verbesserung des Kindeswohls will der Gesetzgeber in erster Linie mit einer Änderung der Unterhaltsrangfolge erreichen. Der geänderte § 1609 BGB regelt, dass minderjährige unverheiratete Kinder und „ privilegierte Volljährige “ den ersten Unterhaltsrang genießen. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer finden sich auf dem zweiten Rang, alle anderen auf dem dritten Rang wieder.

Diese Rangfragen spielen nur in den Fällen eine Rolle, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten in vollem Umfang zu befriedigen. In diesen Fällen erhält der ebenfalls unterhaltsberechtigte Ehegatte weniger bis gar nichts. Oft ist dies gegenüber der alten Rechtslage vor 2008 nur ein Nullsummenspiel in der Haushaltskasse :

Mehr Kindesunterhalt, aber weniger Ehegattenunterhalt.

- Der Gesetzgeber hat durch die die geänderten unterhaltsrechtlichen Bestimmungen  die Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten in mehrfacher Hinsicht verschärft. Die Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten setzte bisher erst dann ein, wenn das gemeinsame Kind das 9. bis 10. Lebensalter erreicht hatte, nun sind anderweitige Betreuungsmöglichkeiten bereits ab dem 3. Lebensjahr des Kindes  zu prüfen. Verschärft wird mit der neuen Rechtslage die Anforderungen an eine zumutbare Erwerbstätigkeit des Ehegatten zu dessen Lasten. Nun gibt es seit dem 01.01.2008 häufiger als bisher eine Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs einerseits der Höhe nach und andererseits in zeitlicher Hinsicht. Damit werden im neuen Unterhaltsrecht die geschiedenen Ehemänner zum Nachteil der geschiedenen Ehefrauen unterhaltsrechtlich entlastet.

- Die Rechtsstellung der nichtehelichen Mutter wurde nun weitgehend der Rechtsstellung der ehelichen Kindesmutter angeglichen.

 

                                                   C: Thomas Eschle, Januar 2008