Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstraße 2
70499 Stuttgart (-Weilimdorf)

Telefon: 0711 / 2 48 24 46
Telefax: 0711 / 2 48 24 48
E-Mail:
KanzleiEschle@aol.com
 

Ausländerrecht
Übersicht
Sozialvers.-Recht
Arbeitsrecht
Gesundheitsrecht
Familienrecht
Ausländerrecht
Verkehrsunfallrecht
Zur Person
Lageplan
Links

             Die Niederlassungserlaubnis für Ausländer

Viele Ausländer - welche Nicht EU Bürger sind - und hier arbeiten und nur eine bisher befristete Aufenthaltserlaubnis hatten, wollen baldmöglichst eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Hierbei ist es sehr sinnvoll anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Für Niederlassungserlaubnis von Ausländern gibt es folgende gesetzlichen Voraussetzungen:

- Sie müssen in der Regel seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, gelten aber gegebenenfalls auch  andere Fristen.
- Weiter muss der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein. Dieser gilt als gesichert, wenn Einkünfte mindestens in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden.
- Der Antragsteller muss fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen bezahlt haben.
- Keine Vorstrafen
- Ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der Deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Dem Antragssteller und seiner Familie steht ein ausreichend großer Wohnraum zur Verfügung.

In folgenden Fällen geht es schneller:

- Bei Hochqualifizierten: Hier kann im Ermessensfall eine Niederlassungserlaubnis bereits nach Ablauf des Visums erteilt werden.
- Bei Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige ledige Kinder) von Deutschen wird bereits in der Regel nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt).
- Bei Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen, welche seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben, ist eine Niederlassungserlaubnis bereits zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorher der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Fluchtgründe weiter vorliegen.

Als Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter und vertrete Sie gegenüber der Ausländerbehörde in allen Fragen des Ausländerrechtes.

                       Rechtsanwalt Thomas Eschle

nach oben