Rechtsanwalt Thomas Eschle
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Leitende Angestellte
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Einige Besonderheiten für leitende Angestellte

Bei leitenden Angestellten / Managern kommt es auf den richtigen Anstellungsvertrag an. Hierbei kann man viel richtig, aber auch viel falsch machen. Daher ist bei leitenden Angestellten, Geschäftsführern und Managern es ratsam bereits vor und während der Vertragsverhandlungen anwaltlichen Rat einzuholen.

Neben dem Fixgehalt sind alle variablen Gehaltselemente möglichst exakt zu regeln. Firmen „ drücken“ sich gerne die Bedingungen für Tantiemen genau zu regeln. Bereits im Anstellungsvertrag sollte man über spätere Abfindungen im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eine sinnvolle Regelung vereinbaren. Auch sollten Kündigungsfristen so geregelt sein, dass man selbst auch die Möglichkeit hat, in absehbarer Zeit sich vom Vertrag lösen zu können. Auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote sollten zeitlich auf einen kurzen Zeitraum von möglichst nicht mehr als einem Jahr beschränkt sein, damit ein Karriereknick im Anschluß möglichst vermieden werden kann.

Weiter sollten sich Vorstände, Geschäftsführer und auch leitendende Angestellte für den Fall einer Übernahme möglichst gut absichern. Hierbei sollte zum Beispiel eine Übernahmeklausel in den Vertrag eingebaut werden, welche im Fall einer Übernahme des Unternehmens durch ein anderes Unternehmen ein vorzeitiges Ausscheiden auf Wunsch des Managers zulässt. Hierbei sollte für diesen Fall der Übernahme eine Einmalzahlung z.B. in Höhe der Bezüge der Restlaufzeit als Abfindung vorgesehen werden.

Wenn Manager ausscheiden :

Auch bei gekündigten Managern ist zu beachten, dass innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Klage eingereicht werden muß oder bis dahin eine außergerichtliche Lösung (Trennungsvereinbarung ) erzielt werden sollte. Wurde die Dreiwochenfrist nicht beachtet, sind sämtliche Ansprüche weg ( „Ausschlussfrist“ )

Das erste Anwaltsgespräch sollte sofort nach Erhalt der Kündigung vereinbart werden.

Bei einer außergerichtlichen Trennungsvereinbarung sind bei leitenden Angestellten insbesondere die Abfindungsmodalitäten, eine evtl. Einschränkung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, Ansprüche aus Aktienoptionsprogrammen und sonstigen flexiblen Vergütungsbestandteilen, Ansprüche auf Altersversorgung u.s.w. zu regeln. Weiter werden oft sogar genaue „Sprachregelungen“ vereinbart, wie einvernehmlich die Trennung nach außen im beiderseitigen Interesse des ausscheidenden Managers und der Firma dargestellt wird, zum Beispiel in einer gemeinsam formulierten Presseerklärung.

Geschäftsführer sollten sich zudem „ Entlastung “ erteilen lassen. Es gilt später entdeckte Haftungsansprüche weitestgehend auszuschließen. Hierbei sollte unter anderem auch sicher gestellt werden, dass mit der Trennungsvereinbarung alle potentiellen Ansprüche restlos geregelt sind. Mit der Formulierung „ Mit dieser Trennungsvereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche erledigt “, das heisst, das alle sonstigen Ansprüche die nicht in der Vereinbarung stehen, nach Abschluß der Vereinbarung nicht mehr existieren.

Im Fall des streitigen Verfahrens ist bei Arbeitnehmern das Arbeitsgericht zuständig. Bei Geschäftsführern gilt dies jedoch nicht: Für die Klage des Geschäftsführers z.B. einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrages sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig, sondern die Zivilgerichte. Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen.

     C: RA Thomas Eschle, Dezember 2005

 

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