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Bei einer außergerichtlichen Trennungsvereinbarung sind bei leitenden Angestellten insbesondere die Abfindungsmodalitäten, eine evtl. Einschränkung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, Ansprüche aus Aktienoptionsprogrammen und sonstigen flexiblen Vergütungsbestandteilen, Ansprüche auf Altersversorgung u.s.w. zu regeln. Weiter werden oft sogar genaue „Sprachregelungen“ vereinbart, wie einvernehmlich die Trennung nach außen im beiderseitigen Interesse des ausscheidenden Managers und der Firma dargestellt wird, zum Beispiel in einer gemeinsam formulierten Presseerklärung. |
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Geschäftsführer sollten sich zudem „ Entlastung “ erteilen lassen. Es gilt später entdeckte Haftungsansprüche weitestgehend auszuschließen. Hierbei sollte unter anderem auch sicher gestellt werden, dass mit der Trennungsvereinbarung alle potentiellen Ansprüche restlos geregelt sind. Mit der Formulierung „ Mit dieser Trennungsvereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche erledigt “, das heisst, das alle sonstigen Ansprüche die nicht in der Vereinbarung stehen, nach Abschluß der Vereinbarung nicht mehr existieren. Im Fall des streitigen Verfahrens ist bei Arbeitnehmern das Arbeitsgericht zuständig. Bei Geschäftsführern gilt dies jedoch nicht: Für die Klage des Geschäftsführers z.B. einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrages sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig, sondern die Zivilgerichte. Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen. C: RA Thomas Eschle, Dezember 2005 |
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