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Betriebsbedingte Kündigungen sind für die Betroffenen bitter und ziehen häufig arbeitsgerichtliche Verfahren nach sich. Viele Unternehmen versuchen daher, mit der Zahlung einer Abfindung die Mitarbeiter zu einem freiwilligen Abschied zu bewegen. Der Arbeitgeber kann sich mit dem „goldenen Handschlag” häufig einen Arbeitsgerichtsprozess mit ungewissem Ausgang ersparen.
Wichtig: Falls keine außergerichtliche Einigung erfolgt, muß die Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer binnen 3 Wochen nach nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht sein. Wird die Frist versäumt, geht der Arbeitnehmer leer aus. Also im Fall einer (drohenden) Kündigung, sofort zum Anwalt.
Eine Abfindung wird gezahlt, wenn sie in einem Sozialplan verankert ist. Ein Anrecht besteht auch, wenn sie entweder durch ein Urteil, ein Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess oder durch ein außergerichtlichen Aufhebungsvertrag festgelegt worden ist.
Dagegen geht der Arbeitnehmer leer aus, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis kündigt, er die Kündigung widerstandslos hingenommen hat oder das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestand. Auch in Kleinbetrieben mit fünf oder weniger Mitarbeitern müssen keine Abfindungen gezahlt werden.
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