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Die Abfindung ist eine eimalige Leistung. Bei der Berechnung spielt das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle. Als Faustregel gilt: Ein halbes, manchmal ein ganzes Monats- bruttogehalt pro Dienstjahr. Generell gilt die Abfindung als Kompensation künftiger Verdienst- möglichkeiten. Sind Ansprüche für die Zeit vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses enthalten, wie beispielsweise rückständiges Gehalt, Treueprämie, Jubiläumsgeld oder eine Gratifikation, so sind dies beitragspflichtige Einnahmen.
Abfindungen sind Einkommen und müssen versteuert werden. Seit dem 01.01.2006 gibt es keine Steuerfreibeträge mehr.
Wird eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes im Rahmen eines Sozialplanes bezahlt, so hat sie keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Anders sieht es jedoch infolge eines Aufhebungsvertrages aus. Hier ist es durchaus möglich, sie auf das Arbeitslosengeldes anzurechnen, weil der Arbeitnehmer selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beitrug. Bis zur welcher Höhe die Abfindung angerechnet wird, hängt vom Einzelfall ab.
C: RA Thomas Eschle, Januar 2006
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