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Arbeitgeber bieten Arbeitnehmern zur Vermeidung von Kündigungen gerne einen Aufhebungs- vertrag an. Dem Arbeitnehmer sei hier dringend zur Vorsicht geraten. Ein vorschneller Aufhebungsvertrag kann zu erheblichen Nachteile führen.
Auch hier sollte sich der Arbeitnehmer auf jeden Fall rechtzeitig anwaltlich beraten lassen.
Insbesondere dann, wenn mit Arbeitslosigkeit zu rechnen ist, sollte ein Aufhebungsvertrag nicht geschlossen werden, da mit einer Sperrfrist durch das Arbeitsamt gerechnet werden muss. Soll ein Aufhebungsvertrag dennoch geschlossen werden, so müssen diese wirtschaftlichen Nachteile bedacht und im Rahmen der Konditionen berücksichtigt werden. Die Sperrfrist beim Arbeitsamt kann 3-6 Monate betragen. In dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld, auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I ist dann verkürzt.
Der Arbeitnehmer ist in finanzieller Hinsicht in der Regel mit einer Kündigungsschutzklage am besten geholfen. Die Kündigungsschutzklage ist binnen der 3-Wochenfrist nach Erhalt der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Im Rahmen des Arbeitsgerichts- prozesses kann ein gerichtlicher Vergleich mit den Inhalten eines Abwicklungsvertrages geschlossen werden. Komfortabel ist es, wenn die Anwälte den Vergleich bereits vor einer mündlichen Verhandlung ausgehandelt haben und das Gericht diesen sich zu Eigen macht. Dann können alle Beteiligten sich trotz Prozeß die mündliche Verhandlung ersparen.
C : RA Thomas Eschle Januar 2008
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