Rechtsanwalt Thomas Eschle
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Abmahnung
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Tipp: Abmahnung was tun ?

Eine Abmahnung ist eine arbeitgeberseitig erklärte Beanstandung einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Die Abmahnung kann von jedem Vorgesetzten ausgesprochen werden, in der Regel erfolgt die Abmahnung schriftlich. Die Abmahnung erfüllt eine wichtige Warnfunktion.

Im Wiederholungsfall ist nämlich der Bestand des Arbeitsverhältnisses akut gefährdet. Die Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer Gelegenheit, seinen vertraglichen Verpflichtungen künftig ordnungsgemäß nachzukommen und die gerügten Verhaltens- oder Leistungsmängel künftig nicht zu wiederholen. Geschieht dies nicht, ist bei dann festzustellenden vergleichbaren Pflichtwidrigkeiten unter Umständen eine Kündigung möglich. Bei Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- und Verhaltensbereich des Arbeitnehmers muss grundsätzlich eine Abmahnung erfolgt sein, bevor eine fristgemäße oder fristlose Kündigung erfolgt.

Bei groben Vertrauensverletzungen wie Diebstahl, Spesenbetrug, Vollmachtsmissbrauch und ähnlichem ist eine Abmahnung nicht nötig, der Arbeitgeber kann sofort, also fristlos kündigen.

Gegen eine ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Abmahnung sollte man sich vor Gericht wehren. In der Regel schreibt der Anwalt des Arbeitnehmers den Arbeitgeber an und bittet ihn, unter Hinweis auf einen möglichen Arbeitsgerichtsprozeß, die Abmahnung aus der Personalakte wieder zu entfernen.

                                               C : RA Thomas Eschle, Dezember 2004